Zum Inhalt springen
Kurz erklärt und alphabetisch sortiert: Wichtige Begriffe rund um die Ausbildung. Mit Praxis-Tipps und Links zu weiteren Infos.
Click one of the letters above to go to the page of all terms beginning with that letter.

A

Abmahnung Nach Begriff suchen

Leider sind Abmahnungen gar nicht so selten. Sie sind sozusagen die „gelbe Karte“ in der Ausbildung, die der Arbeitgeber zückt, wenn er mit deinem Verhalten ganz und gar nicht einverstanden ist.

Nicht selten benutzen Arbeitgeber sie, um eine Kündigung vorzubereiten. Damit kommt der Abmahnung eine nicht unerhebliche Bedeutung zu.

Eine Abmahnung in deiner Personalakte kann beispielsweise deine Übernahme nach der Ausbildung gefährden.

Du findest deine Abmahnung ungerecht? Dann wende dich an deine Jugend- und Auszubildendenvertretung (kurz JAV) oder deinen Betriebsrat bzw. Personalrat. Gib eine schriftliche Gegendarstellung ab, die in deine Personalakte aufgenommen werden muss.

Du hast auch das Recht, eine ungerechtfertigte Abmahnung aus deiner Personalakte entfernen zu lassen – und dieses Recht kannst du zur Not gerichtlich durchsetzen.

Abschlussprämie Nach Begriff suchen

Die Abschlussprämie ist der „Ersatz“ für Kürzungen beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld für die Auszubildenden in öffentlichen Krankenhäusern und Altenheimen. Sie wurde durch ver.di in den Tarifverhandlungen erkämpft.

Diese Prämie von 400 Euro bekommst du, wenn du deine Prüfung im ersten Versuch erfolgreich bestehst (unabhängig von den Noten). Diese Zahlung gibt es allerdings nur im öffentlichen Dienst und für Ausbildungen, die ab 2006 begonnen haben.

Altenpflegegesetz Nach Begriff suchen
Das bundeseinheitliche Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz) trat am 01.08.2003 in Kraft. Dem war ein jahrelanger Streit zwischen Bund und Ländern vorausgegangen, der schließlich durch das Bundesverfassungsgericht entschieden wurde.
Strittig war, ob Altenpflege ein Heilberuf sei und es deshalb ein bundeseinheitliches Gesetz geben dürfe. Vor 2003 gab es in Deutschland 17 verschiedene Landesregelungen.
Im Altenpflegegesetz sind die wichtigsten Grundsätze zur Berufsbezeichnung und zur Ausbildung geregelt.
So zum Beispiel die Zugangsvoraussetzungen, die Dauer und Struktur der Ausbildung, Eignungsvoraussetzungen für Altenpflegeschulen, Regelungen zur Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses, zur Ausbildungsvergütung, zum Ende der Ausbildung und zu Kündigungsmöglichkeiten.
Dazu gehört auch eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, die weitere Einzelheiten zur Gestaltung der Ausbildung und zum Prüfungsverfahren vorschreibt.
Die weitere Ausgestaltung der Ausbildung und der Lehrpläne bleibt Sache der Länder, zum Beispiel auch an welchen Schulen die Ausbildung stattfindet.
Anrechnung von Auszubildenden auf den Stellenplan Nach Begriff suchen
Im Gegensatz zu anderen Ausbildungsberufen werden die Auszubildenden in der Krankenpflege auf die Stellenzahl des ausgebildeten Pflegepersonals angerechnet. 
Dies ist eine paradoxe Situation: Auszubildende ersetzen bereits Ausgebildete. Der Stationsbetrieb steht und fällt oft mit dem Einsatz von Auszubildenden. 
Die Regelung sieht konkret so aus: Neuneinhalb Auszubildende ersetzen rechnerisch eine Planstelle bzw. eine examinierte Pflegekraft.
Anwärterbezüge Nach Begriff suchen
Als Beamtenanwärterin oder Beamtenanwärter erhältst du während deines Vorbereitungsdienstes keine Ausbildungsvergütung, sondern so genannte Anwärterbezüge. 
Der Anwärtergrundbetrag orientiert sich an der Besoldungsgruppe, die dem Eingangsamt der Laufbahn des Anwärters bzw. der Anwärterin zugeordnet ist.
Darüber hinaus gibt es noch einen Familienzuschlag. Anspruch auf den Familienzuschlag haben verheiratete, verwitwete sowie geschiedene Anwärterinnen und Anwärter, die zum Unterhalt verpflichtet sind.
Anwärterinnen und Anwärter, deren Ehepartnerin bzw. Ehepartner ebenfalls im öffentlichen Dienst tätig ist, erhalten einen geringeren Familienzuschlag. 
Was genau du verdienst, kannst du den jeweils geltenden Besoldungsgesetzen von Bund und Ländern entnehmen oder aber du fragst einfach bei deiner JAV bzw. deinem Personalrat nach.
Arbeitskleidung Nach Begriff suchen

In manchen Berufen braucht man spezielle Schutzkleidung: Handschuhe, Sicherheitsschuhe und Ähnliches. Diese muss dein Arbeitgeber voll bezahlen – und auch ihre Reinigung. Das ist gesetzlich vorgeschrieben.

Andere Arbeitskleidung musst du selbst bezahlen, es sei denn, dass es in deiner Firma eine Vereinbarung gibt, die das anders regelt. Informiere dich bei der Jugend- und Auszubildendenvertretung (kurz JAV).

Unter Umständen kannst du deine Arbeitskleidung auch von der Steuer absetzen.

Hinweise für Beamtenanwärter/-innen 
Dienstkleidung dient als Kenntlichmachung der beruflichen Funktion während der Arbeitszeit – wie etwa die Polizeiuniform oder Roben von Richterinnen und Richtern.
Arbeitslosenversicherung Nach Begriff suchen

Die Arbeitslosenversicherung gehört zu den Sozialversicherungen und ist Pflicht. Ausnahmen gelten nur für besondere Personengruppen z.B. Beamte/-innen, Soldaten/-innen oder Leute im regulären Rentenalter. Diese sind von der Arbeitslosenversicherung befreit.

Alle anderen Personen mit einer bezahlten, mehr als geringfügigen Beschäftigung, sind über die Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Von Arbeitern/-innen über Angestellte oder Auszubildende.


Arbeitslosigkeit Nach Begriff suchen

Siehe Arbeitslosenversicherung

Arbeitsschutz Nach Begriff suchen
In der Arbeitswelt gibt es eine erhebliche Anzahl von Vorschriften zum Gesundheitsschutz, durch die die körperliche und geistige Gesundheit der Beschäftigten geschützt werden soll.
Das Arbeitsschutzgesetz ist dabei das umfassendste Regelwerk in diesem Bereich.
Darüber hinaus gibt es aber noch weitere Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften zum Schutz deiner Gesundheit.
Unternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, alle Beschäftigten über gesundheitliche Risiken und Gefahren am Arbeitsplatz aufzuklären und diese so weit wie möglich von der Belegschaft abzuwenden.
Umgekehrt haben Arbeitnehmer/-innen die Pflicht, alle erlassenen elementaren Schutzvorschriften strikt einzuhalten – sonst kann sogar fristlos gekündigt werden! Besonders strenge Arbeitsschutzvorschriften gelten für Schwangere ( siehe Mutterschutz).
Falls dennoch ein Arbeitsunfall passiert oder eine Erkrankung aufgrund der Arbeitsbedingungen eintritt, trägt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für Behandlung, Hilfsmittel und Rehabilitation.
Auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin findest du eine umfangreiche Sammlung von Arbeitsschutzrichtlinien und Tipps! Spezielle Fragen zum Arbeitsschutz beantworten dir außerdem dein Personal- oder Betriebsrat, deine Gewerkschaft oder das Gewerbeaufsichtsamt!
Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen 
Dein Arbeitgeber sollte alle Auszubildenden mindestens einmal jährlich (bei Jugendlichen ist es eine Pflicht) über die Unfall- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz aufklären.
Für Auszubildende im Gesundheitswesen bedeutet Arbeitsschutz konkret:
  • Unterrichtung über Unfallgefahren am Arbeitsplatz (z. B. im Unterricht und in der Praxis)
  • Arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen (z. B. betriebsärztliche Untersuchungen, Hepatitis-B-Impfung, Untersuchung nach Kanülenstichverletzung etc.)
  • Spezielle Anforderungen an Arbeits- und Betriebseinrichtungen (z. B. keine scharfen Kanten, keine Türschwellen, Bleischürzen im Röntgenbereich, Abzugshauben bei Zytostatikazubereitung, sichere Entsorgung von Kanülen und Infektionsmüll)
  • Die Bestellung und Aufgabenbestimmung von Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sicherheitsbeauftragte)
  • Die Einhaltung der Arbeitszeiten und Pausen
  • Sicherheitstechnische Vorsorgemaßnahmen (z. B. Bereitstellung von Handschuhen, Desinfektionsmitteln, Schutzkleidung).
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Nach Begriff suchen

Siehe Krankmeldung

Arbeitsvertrag Nach Begriff suchen

Der Arbeitsvertrag ist die Grundlage für das Arbeitsverhältnis zwischen dir und deinem Arbeitgeber. Wenn dein Arbeitgeber dir deinen Vertrag vorlegt, prüfe ihn vor Unterschrift sehr sorgfältig.

Am besten mit Hilfe der ver.di Jugend, dann bist du vor bösen Überraschungen sicher!

In deinen Arbeitsvertrag gehören grundsätzlich:

 

Arbeitszeit Nach Begriff suchen

Deine Arbeits- bzw. Ausbildungszeit ist die Zeit, die du täglich am Arbeits- oder Ausbildungsplatz verbringst.  Die offiziellen Pausen werden nicht zur Arbeitszeit gerechnet.

Während deiner Ausbildung zählt dazu auch die Berufsschulzeit. Zur Ausbildungszeit zählt auch der Unterricht in der Fachhochschule, dem Studieninstitut oder sonstigen schulischen Einrichtungen.

Dein Ausbildungsvertrag oder Arbeitsvertrag enthält genaue Angaben zu deiner Arbeitszeit. Doch dein/e Chef/-in kann nicht einfach selbst bestimmen, wie lange du arbeiten musst: Diese Frage wird durch Tarifverträge geregelt.

Besteht für deinen Betrieb kein Tarifvertrag oder hast du keinen Anspruch auf tarifliche Leistungen, weil du nicht in der Gewerkschaft bist, so gelten die ungünstigeren Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (kurz ArbZG).

Die dort festgelegten Arbeitszeiten dürfen auch bei Überstunden grundsätzlich nicht überschritten werden:

Arbeitszeit pro Tag und Woche

Für Erwachsene gilt:

  • maximal 48 Stunden pro Woche, maximal acht Stunden pro Tag, an maximal sechs Tagen pro Woche
  • Samstag ist regulärer Arbeitstag, falls im Tarifvertrag nichts anderes steht - nicht erlaubt sind Sonn- oder Feiertage!

Berufsschulzeit

Für die Berufsschule wirst du freigestellt und bekommst die Unterrichtszeit auf deine Arbeitszeit angerechnet wie folgt:

  • Ein Berufsschultag (fünf Unterrichtsstunden, jeweils 45 Minuten) 
    entspricht einem Arbeitstag von acht Stunden, falls die Unterrichtszeit in die betriebliche Arbeitszeit fällt.
  • Die Wegstrecke zwischen Berufsschule und deinem Betrieb zählt ebenfalls als Arbeitszeit, falls du vor und nach dem Unterricht arbeitest.
  • Nach dem Unterricht musst du nur dann weiter zum Betrieb, wenn dir ab Ankunft noch mindestens 30 Minuten Ausbildungszeit verbleiben.

Pausen

Deine erste Erholungspause darfst du spätestens nach sechs Stunden Arbeitszeit nehmen und jede Pause muss mindestens 15 Minuten dauern. Die insgesamt erlaubte Pausenzeit pro Arbeitstag richtet sich nach deiner Arbeitszeit:

  • 30 Minuten Pause, wenn du sechs bis neun Stunden arbeitest
  • 45 Minuten Pause, wenn du mehr als neun Stunden arbeitest

Tägliche Freizeit

Zwischen Ende und Beginn von aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stehen dir mindestens elf Stunden Freizeit zu.

Bist du unter 18 Jahre?

Dann gilt für dich das Jugendarbeitsschutzgesetz, und deine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden bzw. von 40 Stunden pro Woche darf nur unter bestimmten Voraussetzungen überschritten werden.

Außerdem hast du Anspruch auf mindestens eine Stunde Pause pro Ausbildungstag.

Das alles steht wie gesagt im Gesetz. In den Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen bzw. Dienstvereinbarungen stehen häufig noch bessere Regelungen.

Was für dich gilt, erfährst du bei deinem Betriebsrat bzw. Personalrat, bei der JAV oder deiner ver.di Jugend.

Arbeitszeitberechnung Nach Begriff suchen

Siehe Arbeitszeiterfassung

Arbeitszeiterfassung Nach Begriff suchen

Im Betrieb muss es für jede/n Arbeitnehmer/-in eine gesonderte Zeiterfassung der geleisteten Arbeitszeit inkl. aller Überstunden geben.

Traditionell funktioniert das über eine Stempeluhr, die über Eingaben jeweils am Anfang und am Ende des Arbeitstages deine geleisteten Zeiten festhält - entweder elektronisch oder durch eine Karte.

Manche Arbeitgeber erfassen die Zeiten noch handschriftlich, andere per Software (z.B. mit Excel-Tabellen).

Deine im Betrieb verbrachte Zeit gilt als Arbeitszeit - ob du sie nun als flexible Arbeitszeit oder in Schichtarbeit leistest und ob du eine Vollzeit- oder Teilzeitberufsausbildung absolvierst.

Berechnet werden alle regulären Tätigkeiten für den Arbeitgeber – also beispielsweise auch der Wechsel zwischen Alltagskleidung und vorgeschriebener Arbeitsschutz- oder Dienstkleidung, falls diese so auffällig oder unpraktisch ist, dass du sie noch nicht auf dem Weg zur Arbeit tragen kannst.

Arbeitszeugnis Nach Begriff suchen

siehe unter Zeugnis

Arten des Beamtenverhältnisses Nach Begriff suchen
Der „Beamte bzw. die Beamtin auf Lebenszeit“ bildet den Regeltypen. Daneben gibt es „Beamte bzw. Beamtinnen auf Zeit“, wenn die Aufgabe nur für einen begrenzten Zeitraum ausgeführt werden soll.
Während deiner Ausbildung bist du „Beamter bzw. Beamtin auf Widerruf“. Dies bleibst du auch bis zum Bestehen deiner Laufbahnprüfung.
„Beamtin bzw. Beamter auf Probe“ bist du während der Probezeit nach deiner Ausbildung – wenn du übernommen wirst.
Ausbildung Nach Begriff suchen

Hinweis für Beamtenanwärter/-innen
Siehe Vorbereitungsdienst

Ausbildungsbegleitende Hilfen Nach Begriff suchen

Auszubildende mit unterdurchschnittlichen Leistungen können durch ausbildungsbegleitende Hilfen (kurz abH) besonders gefördert werden.

Das Ziel besteht darin, Auszubildende mit schulischen Defiziten oder sozialen Schwierigkeiten Hilfe anzubieten und ihnen so die Aufnahme, Fortsetzung und den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung zu ermöglichen.

Ein- bis zweimal wöchentlich können die Jugendlichen an Förderkursen teilnehmen: Entweder in ihrer Freizeit oder bei Freistellung durch den Betrieb.

In kleinen Arbeitsgruppen wiederholen und vertiefen die Auszubildenden unter Anleitung der Lehrbeauftragten den Berufsschulstoff, bereiten sich auf Klassenarbeiten vor und besprechen ihre Hausaufgaben.

Dabei können sie sich bei individuellen, sozialen oder Ausbildungs- und Schulproblemen beraten lassen. 

Ausbildungsdauer Nach Begriff suchen
Die Dauer der Ausbildung ist in den Berufsgesetzen festgeschrieben. Danach dauert die Ausbildung unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege und bei Hebammen drei Jahre. 
Die Ausbildungsdauer kann nach dem Altenpflegegesetz und dem Krankenpflegegesetz auch bis zu fünf Jahre betragen, wenn sie in Teilzeitform durchgeführt wird.
Solltest du das Examen nicht bestehen, so kann deine Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung – maximal um ein Jahr – verlängert werden. Dafür musst du einen schriftlichen Antrag stellen. Das gilt auch, wenn du deine Prüfung ohne eigenes Verschul den nicht antreten kannst. Ansonsten hast du kein Anrecht auf eine Weiterbeschäftigung.
Ausbildungsfinanzierung Nach Begriff suchen
Durch die Umstellung der Krankenhausfinanzierung auf das DRG-System ist auch eine Änderung bei der Finanzierung der Ausbildungsstätten an Krankenhäusern notwendig geworden. Waren die Ausbildungskosten bis dahin in den Pflegesätzen enthalten, musste mit der Einführung der Fallpauschalen ein neuer Finanzierungsweg gefunden werden. 
Da es nicht sinnvoll schien, die Kosten jeweils anteilig bei den Fallpauschalen zu berücksichtigen, hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, dass spezielle Ausbildungsbudgets bei den ausbildenden Krankenhäusern eingerichtet werden.
Daraus werden die Kosten der Ausbildungsstätten (Raum- und Betriebskosten, Personalkosten des Verwaltungs- und Lehrpersonals) und die „Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen“ finanziert.
Mehrkosten sind die über die im Verhältnis 9,5:1 anzurechnende Stelle einer voll ausgebildeten Pflegekraft hinausgehenden Kosten (siehe Anrechnung von Auszubildenden auf den Stellenplan). Die Summe der Ausbildungsvergütungskosten für neuneinhalb Auszubildendenstellen liegt deutlich über den Personalkosten einer Pflegekraft.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass neuneinhalb Auszubildende so viel pflegerische Arbeitsleistung erbringen wie eine Krankenschwester oder ein Krankenpfleger. Die Kosten der Pflegekraft verbleiben im Personalbudget und werden über die Fallpauschalen refinanziert, die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen werden über das Ausbildungsbudget refinanziert.
Die Finanzierung insgesamt ist also gesichert.
Für Hebammen gibt es keine Anrechnung auf Stellenpläne. 
Die durch das neue Krankenpflegegesetz entstehenden zusätzlichen Kosten, zum Beispiel für Praxisanleiter/-innen oder mehr Lehrkräfte, werden zusätzlich berücksichtigt. 
Es gibt also keinen Grund, Ausbildungsplätze abzubauen oder Ausbildungsvergütungen zu reduzieren, weil die Kosten vollständig von den Krankenkassen refinanziert werden.
Um ausbildende Krankenhäuser im Wettbewerb mit nichtausbildenden Krankenhäusern nicht zu benachteiligen, werden Ausgleichsfonds gebildet, in die alle Krankenhäuser Zuschläge pro Behandlungsfall einzahlen müssen. Die Fonds werden von den Landeskrankenhausgesellschaften verwaltet. Aus den Fonds werden dann die Kosten der Ausbildungsstätten und die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen bestritten. Damit erfolgt ein gerechter Ausgleich.
Diese Finanzierungsregelung stellt einen großen Fortschritt dar, der in anderen Ausbildungsbereichen längst noch nicht erreicht ist. 
Für die Ausbildung in der Altenpflege gilt eine andere Finanzierungsregelung. Hier werden die Ausbildungskosten über die Entgelte der Einrichtungen refinanziert, die Träger der praktischen Ausbildung sind. Auch hier hat der Gesetzgeber ein Ausgleichsverfahren zwischen ausbildenden Betrieben und nichtausbildenden vorgesehen. 
Es ist aber Sache des jeweiligen Bundeslandes, darüber zu entscheiden, ob ein Ausgleichsverfahren eingeführt wird oder nicht. Die Ausbildungsplatzentwicklung der letzten Jahre spricht dafür.
Ausbildungsfremde Tätigkeiten Nach Begriff suchen

Du musst in deiner Ausbildung immer dieselben Arbeiten verrichten, obwohl du dabei gar nichts lernst? Oder dauernd Botengänge für andere erledigen?

Dann läuft etwas schief, schließlich sollst du ja fachliche Erfahrungen sammeln und gezielt unterschiedliche Fähigkeiten erlernen.

Tätigkeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen, sind nach dem Berufsbildungsgesetz sowie nach dem Altenpflege-, Krankenpflege- bzw. Hebammengesetz sogar verboten. Tätigkeiten, die körperlich zu anstrengend für dich sind, dürfen dir ebenfalls nicht übertragen werden.

Grund genug also, dich an die JAV oder den Betriebsrat bzw. Personalrat zu wenden. Oder an die Gewerkschaftsjugend der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – an deine ver.di Jugend

Ausbildungsmittel Nach Begriff suchen

Das sind Materialien, Werkzeuge oder auch Arbeitskleidung, die du brauchst, um vernünftig ausgebildet zu werden und die Prüfung zu bestehen. Die Kosten dafür muss laut Berufsbildungsgesetz dein Arbeitgeber oder Dienstherr tragen. Nicht dazu gehören leider Materialien, die du nur für die Berufsschule benötigst.

Ob es in deinem Betrieb andere Vereinbarungen gibt, erfährst du bei deiner JAV oder dem Betriebsrat bzw. Personalrat

Ausbildungsnachweis Nach Begriff suchen

Siehe Berichtsheft

Ausbildungsordnung Nach Begriff suchen

Für jeden Beruf, in dem nach dem Berufsbildungsgesetz (kurz BBiG) ausgebildet wird, gibt es eine Ausbildungsordnung (siehe § 5 BBiG). In ihr ist festgelegt, wie lange deine Ausbildung dauert und was du dabei lernen sollst. Sie ist auch Grundlage für den Ausbildungsplan deines Betriebs.

Die Ausbildungsordnung für deine Ausbildung findest du bei Interesse beim Bundesinstitut für Berufsbildung

Ausbildungsplan Nach Begriff suchen

Vor Beginn deiner Ausbildung erstellt dein Ausbildungsbetrieb einen betrieblichen Ausbildungsplan. Er leitet sich aus dem Ausbildungsrahmenplan ab. In ihm sind die betriebsspezifischen und branchentypischen Besonderheiten berücksichtigt.

Einen persönlichen Ausbildungsplan erhältst du zu Beginn deiner Ausbildung. In ihm steht, von wann bis wann du an welchen Stellen im Betrieb oder in der Dienststelle arbeiten und was du dabei lernen sollst.

Mit dem Ausbildungsplan kannst du überprüfen, ob du auch wirklich alles lernst, was zu deiner Ausbildung gehört. Wenn deine Ausbildung nicht mit dem Plan übereinstimmt, wende dich an die JAV oder den Betriebsrat bzw. Personalrat.

Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
Im Bereich der Altenpflege, Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege und für angehende Hebammen gibt es keine ausführlichen Ausbildungsordnungen mit Ausbildungsberufsbild und Ausbildungsrahmenplänen, wie es sie in den Berufen gibt, die nach Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden.
Dennoch ist auch hier vorgeschrieben, dass der Ausbildungsträger die Ausbildung planmäßig sowie sachlich und zeitlich gegliedert so durchzuführen hat, dass die staatliche Prüfung bestanden werden kann.
Dass bedeutet, das Ausbildungsrahmenpläne und individuelle Ausbildungspläne aufgestellt werden müssen, von denen nicht ohne Not abgewichen werden darf.
Leider führt die nicht ganz klare Regelung häufig dazu, dass Einsatzpläne den arbeitsbedingten Bedürfnissen angepasst werden. Sprich: Auszubildende werden in vielen Fällen dort eingesetzt, wo es gerade an Personal mangelt. Ohne Rücksicht darauf zu nehmen, ob sie dort etwas Neues lernen oder nicht.
In den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen sind lediglich allgemeine Inhalte der Ausbildungen festgelegt, die wegen ihrer ungenauen Formulierung aber sehr viel Spielraum für Interpretationen zulassen.
Sie treffen Vorgaben zur theoretischen und praktischen Ausbildung sowie den Prüfungsbedingungen. Darin werden Unterrichts- und Prüfungsthemen festgelegt und die einzelnen Fächer oder Themenbereiche stichwortartig untergliedert.
Für die praktische Ausbildung werden Fachgebiete und die jeweilige Höhe der Stundenzahlen vorgeschrieben.
Analog dazu haben Auszubildende für den Hebammenberuf das Recht, sich auf die entsprechenden Vorschriften des Hebammengesetzes zu berufen.

 

Ausbildungsplatzentwicklung Nach Begriff suchen
Bei den Pflegeberufen sind in den letzten Jahren viele Ausbildungsplätze abgebaut worden:
  • In der Gesundheits- und Krankenpflege gab es einen Rückgang von über zehn Prozent.
  • In der Altenpflege waren die Zahlen seit der Neuregelung der Ausbildung 2003 rückläufig. Das liegt an geänderten Förderungsbestimmungen bei der Umschulung, aber auch daran, dass Altenheimträger einen Teil der Ausbildung aus ihren Pflegesätzen finanzieren sollen und dadurch einen Wettbewerbsnachteil befürchten.
  • Auch in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und bei der Ausbildung für den Beruf der Hebamme sind seit 2004 Einbrüche zu vermerken.
  • Die Ausbildungsplätze im Bereich der Krankenpflegehilfe steigen seit 2005 wieder an.
Es hat sich gezeigt, dass sich die Zahl der Ausbildungsplätze in den Pflegeberufen mit der neu geregelten Ausbildungsfinanzierung wieder erhöht.
Ausbildungsvergütung Nach Begriff suchen

Das ist dein Gehalt während der Ausbildung. Die Ausbildungsvergütung wird in der Regel in Tarifverhandlungen zwischen ver.di und Arbeitgebern immer wieder neu erkämpft. 

Wie hoch deine Ausbildungsvergütung ist, steht in deinem Ausbildungsvertrag. Sie muss sich in jedem Ausbildungsjahr erhöhen. 

Welche Vergütung dir in deinem Ausbildungsberuf zusteht, erfährst du bei der ver.di Jugend

Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
Die Höhe deiner Ausbildungsvergütung ist meist nach Ausbildungsjahren gestaffelt und kann je nach Träger der praktischen Ausbildung unterschiedlich hoch ausfallen. Das hängt davon ab, ob dein Ausbildungsträger tarifgebunden ist oder nicht.
Tarifgebunden heißt, dass ein Tarifvertrag zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften geschlossen wird, der die Höhe der Ausbildungsvergütung, die wöchentliche Arbeitszeit und den Urlaubsanspruch regelt.
Wichtig: Zur Zahlung einer Ausbildungsvergütung ist dein Arbeitgeber durch das für dich gültige Berufsrecht verpflichtet.
Die Höhe der Ausbildungsvergütung muss angemessen sein. Was angemessen ist, wird durch Tarifverträge festgeschrieben. 
Eine Orientierung bietet dir der Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD). Für Auszubildende in der Gesundheits- und Krankenpflege, für die der TVAöD gilt, beträgt das monatliche Ausbildungsentgelt ab 1. Januar 2011
  • Im ersten Ausbildungsjahr: 821,58 Euro
  • Im zweiten Ausbildungsjahr: 882,66 Euro
  • Im dritten Ausbildungsjahr: 983,46 Euro
 
und ab 1. August 2011
  • Im ersten Ausbildungsjahr: 825,69 Euro
  • Im zweiten Ausbildungsjahr: 887,07 Euro
  • Im dritten Ausbildungsjahr: 988,38 Euro
Welche (tarif-)vertragliche Regelung für dich gilt und welche Vergütung dir demnach zusteht erfährst du von deiner Jugend- und Auszubildendenvertretung, deinem Betriebs- oder Personalrat oder von ver.di.
Bei kirchlichen Ausbildungsträgern gelten deren entsprechende Vorschriften. Erkundige dich in diesem Fall bei deiner Mitarbeitervertretung.
Soweit kein Tarifvertrag gilt, werden Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung im Ausbildungsvertrag festgelegt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss sich die Ausbildungsvergütung auch in diesem Fall am Tarifvertrag orientieren.
Unterschreitet deine Vergütung die in einem einschlägigen Tarifvertrag, wie z. B. dem TVAöD, enthaltenen Ausbildungsvergütungen um mehr als 20 %, dann gilt sie als nicht angemessen.
In diesem Fall kannst du eine angemesse Vergütung einklagen. Für ver.di Mitglieder wird hierfür ein kostenloser Rechtsschutz gewährt.
Ausbildungsverlauf Nach Begriff suchen

Eine Ausbildung dauert je nach Fachbereich ungefähr drei Jahre.

 

Ausbildungsverordnung Nach Begriff suchen
In den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für die Pflegeberufe und Hebammen sind bundeseinheitlich geltende Vorschriften zur Gliederung der Ausbildung, zu Ausbildungsinhalten und zum Prüfungsverfahren festgelegt.
Im Einzelnen gelten die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (AltPflAPrV), die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebAPrV) und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV).
Der Wortlaut der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften kann unter www.bundesrecht.juris.de heruntergeladen werden.
Ausbildungsvertrag Nach Begriff suchen

Bevor es losgeht mit deiner Ausbildung, schließt du einen schriftlichen Ausbildungsvertrag ab. Das schreibt das Berufsbildungsgesetz vor.

Der Vertrag regelt Beginn, Dauer, Art und Ziel der Ausbildung. Er legt außerdem die Dauer der Probezeit und der täglichen Arbeitszeit fest, die Ausbildungsorte, die Höhe der Ausbildungsvergütung und deinen Urlaubsanspruch

Wenn du ver.di-Mitglied bist, gelten für dich die besseren, tariflichen Regelungen. Welcher Tarifvertrag für dich gültig ist, erfährst du bei ver.di. Als Anhang zu deinem Vertrag muss der gültige Ausbildungsplan beigefügt sein.

Nachträgliche Ergänzungen und Änderungen müssen schriftlich festgehalten werden. Vereinbarungen, die gesetzlichen Vorschriften widersprechen, sind ungültig – auch wenn du den Vertrag schon unterschrieben hast. 

Ausbildungszeit Nach Begriff suchen

Siehe Arbeitszeit

Ausbildungszeugnis Nach Begriff suchen

Siehe Zeugnis

Auslandsaufenthalt Nach Begriff suchen

Nach dem Berufsbildungsgesetz hast du die Möglichkeit, einen Teil deiner Ausbildung im Ausland zu absolvieren. Sofern es dem Ausbildungsziel dient, wird der Auslandsaufenthalt als Teil der Berufsausbildung angesehen.

Die Gesamtdauer soll ein Viertel der Ausbildungsdauer nicht überschreiten. Bei einer dreijährigen Berufsausbildung ist danach ein bis zu neunmonatiger Auslandsaufenthalt möglich.

Ob so etwas dein Unternehmen oder deine Dienststelle organisieren könnte, weiß die JAV oder der Betriebsrat bzw. Personalrat

Ausschlussfrist Nach Begriff suchen
Du wartest schon seit Wochen auf die Zahlung deiner dir zustehenden Zulagen  bzw. Zuschläge aus Sonntags- und / oder Nachtarbeit? Dann aber schnell.
Am besten nimmst du direkt Kontakt mit deiner JAV, dem Betriebs- oder Personalrat bzw. deiner Mitarbeitervertretung auf. Denn für dich gilt eine Ausschlussfrist von sechs Monaten.
Das heißt, dass du die dir zustehenden Leistungen nur innerhalb von sechs Monaten nach dem Fälligkeitstermin schriftlich gegenüber deinem Arbeitgeber geltend machen kannst.
Ansonsten verfallen deine Ansprüche auf die Leistungen – und das solltest du unbedingt vermeiden. 
Aber keine Sorge: Es kommt glücklicherweise nicht allzu häufig vor, dass Leistungen, die dir zustehen, nicht gezahlt werden.

Zum Anfang

Schliesse Suche

Was suchst du?