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Kurz erklärt und alphabetisch sortiert: Wichtige Begriffe rund um die Ausbildung. Mit Praxis-Tipps und Links zu weiteren Infos.
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P

Pausen Nach Begriff suchen

Siehe Arbeitszeit

Personalakte Nach Begriff suchen

In deiner Personalakte werden deine Bewerbung, dein Vertrag, Tätigkeitsbeschreibungen und Ähnliches abgeheftet. Du darfst sie jederzeit einsehen.

Wenn du eine Abmahnung bekommen und Widerspruch eingereicht hast, müssen diese auch in deiner Personalakte abgeheftet sein. Am besten ziehst du eine Person deines Vertrauens hinzu, etwa ein Mitglied der JAV oder des Betriebsrats bzw. Personalrats, wenn du in die Personalakte Einsicht nimmst.

Du kannst auch selbst Bemerkungen in deine Akte einfügen – etwa: „Am 1.3.2012 habe ich meine Personalakte eingesehen und folgende Unterlagen darin gefunden …“ 

Personalrat Nach Begriff suchen

Miese Arbeitsbedingungen, unfaire Behandlung von Kollegen/-innen, Probleme mit den Vorgesetzten: Um derartiges abzustellen, gibt es im öffentlichen Dienst – analog zum Betriebsrat in der Privatwirtschaft – den Personalrat. Dieser hat noch eine ganze Reihe weiterer Aufgaben.

Zusammengefasst kann man sagen: Der Personalrat setzt sich für die Rechte der Beschäftigten ein und versucht ihre Interessen durchzusetzen.

Zum Beispiel achtet er darauf, dass die Schutzrechte der jungen Beschäftigten respektiert werden.

Bei bestimmten Entscheidungen muss die Amts- oder Dienststellenleitung das Einverständnis des Personalrats einholen.


Personalversammlung Nach Begriff suchen

Im öffentlichen Dienst trommelt der Personalrat mindestens einmal jährlich die Beschäftigten zusammen. Dann berichtet er davon, was er in der letzten Zeit gemacht hat und ihr Beschäftigte - auch du als Anwärter/-in oder als Auszubildende/r - besprecht Probleme und offene Fragen.

Die Personalversammlung zählt zur Arbeitszeit

Pflegeberufe Nach Begriff suchen

Siehe Europäische Regelungen für Pflegeberufe und Hebammen

Pflichten für Beamtenanwärter/-innen Nach Begriff suchen
Da Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, wird ihnen durch diese Sonderstellung eine Reihe besonderer Pflichten auferlegt.
Sie haben dem ganzen Volk und nicht einer Partei zu dienen. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und müssen bei ihrer Amtsführung immer auf das Wohl der Allgemeinheit Rücksicht nehmen.
Insbesondere gilt auch für Anwärterinnen und Anwärter die allgemeine Gehorsams- und Treuepflicht von Beamtinnen und Beamten: 
Gehorsamspflicht
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, die Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen. Allerdings muss die oder der Vorgesetzte örtlich und sachlich zuständig und die Anordnung
nicht erkennbar rechtswidrig sein.
Daneben haben sie ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sollen am dienstlichen Geschehen Anteil nehmen, ihre Vorgesetzten
auf die für eine Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte aufmerksam machen und sich für die zu treffenden Maßnahmen mitverantwortlich fühlen. 
Für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen tragen Beamtinnen und Beamte die uneingeschränkte persönliche Verantwortung. Haben sie Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen, müssen sie diese unverzüglich bei ihrem bzw. ihrer unmittelbaren Vorgesetzten geltend machen. Hält der bzw. die Vorgesetzte an der Anordnung fest, haben sie sich – wenn ihre Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit fortbestehen – an den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, muss sie ausgeführt werden – in diesem Fall sind Beamtinnen
und Beamte aber von ihrer eigenen Verantwortung befreit.
Ist das aufgetragene Verhalten jedoch strafbar oder ordnungswidrig und ist die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit erkennbar oder wird dadurch die Würde des Menschen verletzt, so muss die Ausführung der Anordnung abgelehnt werden. Wird sie dennoch ausgeführt, ist man in vollem Umfang dafür verantwortlich.
Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Dienstvergehen, die zu einem Schaden geführt haben, ist die Beamtin bzw. der Beamte regresspflichtig, das heißt es muss Schadenersatz geleistet werden.
Treuepflicht
Die Treuepflicht beinhaltet, dass Beamte und Beamtinnen zu „steter Dienstleistung“ bereit sein müssen (Dienstleistungspflicht). Sie müssen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung aktiv eintreten.
Bei politischer Betätigung ist diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.
Das heißt, Beamtinnen und Beamte müssen sich sowohl innerhalb als auch außerhalb des Dienstes so verhalten, dass sie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
Praxisanleitung Nach Begriff suchen
Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
Während deiner praktischen Ausbildung wirst du von erfahrenen Fachkräften unterstützt. PraxisanleiterInnen verfügen über eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden.
Ihre Aufgabe ist es, dich „schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen“ (§ 2 Abs. 2 KrPflAPuV), beispielsweise in Anleitungssituationen, in denen du deine erworbenen Kenntnisse vertiefen und praktisch umsetzen kannst, zu begleiten.
Dein Ausbildungsträger ist laut Gesetz dazu verpflichtet, ein „angemessenes Verhältnis“ zwischen der Zahl der Auszubildenden und der Zahl der Praxisanleiter/-innen sicherzustellen.
Die Festlegung von Rahmenvorgaben für ein „angemessenes Verhältnis“ ist Sache der Bundesländer. Um eine ständige Aufsicht und Anleitung zu gewährleisten, sollte unserer Meinung nach auf sieben Auszubildende mindestens ein/e PraxisanleiterIn kommen.
Die Praxisbegleitung erfolgt durch die Lehrkräfte der Schule. Ihre Aufgabe ist es, dich während deiner praktischen Ausbildung in den jeweiligen Einrichtungen zu betreuen.
Die Betreuung kann beispielsweise gewährleistet werden durch Gespräche mit dir und den anderen Auszubildenden über eure Ausbildungssituation, aber auch durch Anleitungssituationen (klinischer Unterricht).
Praxisbegleitung erfordert die regelmäßige Anwesenheit der Lehrkräfte in den Einrichtungen. Nur gelegentliche Besuche der Lehrkräfte in den Praxiseinrichtungen sind nicht ausreichend.
Probearbeit Nach Begriff suchen

Du musst für deine Firma erst mal für ein paar Tage, manchmal auch Wochen „zur Probe“arbeiten, bevor sie entscheidet, ob sie dich ausbildet? Dann bist du kein Einzelfall – leider.

Probearbeit ist höchst umstritten: Hohe Leistung, wenig Lohn und beliebiges Heuern und Feuern – auch das kann mit dem Begriff „Probearbeit“ geschönt werden.

Wenn ein Betrieb verlangt: erst Probearbeit, dann Ausbildungsvertrag, lass dich von der ver.di Jugend beraten und dir genaue Informationen über diesen Betrieb geben. 

Probezeit Nach Begriff suchen

Probezeit ist eine im Ausbildungsvertrag festgeschriebene Zeit von mindestens einem und höchstens vier Monaten.

Während dieses Zeitraums kann deine Firma jederzeit und ohne Angabe von Gründen deinen Ausbildungsvertrag kündigen. Du aber auch, wenn dir die Ausbildung nicht gefällt.

Wenn du ausgelernt hast und in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen wirst, ist eine Probezeit von bis zu sechs Monaten möglich. 

Hinweise für Beamtenanwärter/-innen

Bestehst du die Laufbahnprüfung, bekommst du eine Bescheinigung über das Bestehen deiner Prüfung und eine allgemeine Beurteilung. Anschließend musst du dich – wenn du übernommen wirst – in einer Probezeit bewähren. In dieser Zeit hast du den Status „Beamter bzw. Beamtin auf Probe“. 

Die Dauer der Probezeit beträgt in der Regel im einfachen Dienst ein Jahr, im mittleren Dienst zwei Jahre, im gehobenen Dienst zwei Jahre und sechs Monate und im höheren Dienst drei Jahre. 

Nach erfolgreicher Probezeit werden die Beamtinnen und Beamten zu „Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit“ ernannt, wenn sie mindestens 27 Jahre alt sind. Dieses Beamtenverhältnis kann der Dienstherr grundsätzlich nicht mehr lösen – außer auf dem Disziplinarweg (zum Beispiel bei einer groben Verletzung der dienstlichen Pflichten).

Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen

Die Probezeit beträgt für Auszubildende in der Altenpflege, Krankenpflege, Kinder krankenpflege und bei der Ausbildung zur Hebamme sechs Monate. Sie muss in deinem Ausbildungsvertrag niedergeschrieben sein. 

Während dieser Zeit kann dein Ausbildungsträger dir jederzeit und ohne Angabe von Gründen den Ausbildungsvertrag kündigen. Du aber auch, wenn dir die Ausbildung nicht gefällt oder du sie aus anderen Gründen beenden willst.

Für Auszubildende gibt es auch nach der Probezeit noch die Möglichkeit zu kündigen, für den Ausbildungsträger nur in besonders begründeten Fällen. Wenn du ausgelernt hast und in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen wirst, ist eine Probezeit von bis zu sechs Monaten möglich.

Prüfung Nach Begriff suchen

Mit der Zwischenprüfung wird dein Ausbildungsstand kontrolliert. Diese Note zählt in manchen Ausbildungsberufen auch für deine Abschlussnote.

Zur Abschlussprüfung wirst du zugelassen, wenn du die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsdauer hinter dich gebracht, die Zwischenprüfung absolviert und deine Berichtshefte vorschriftsgemäß geführt hast. Achte darauf, dass dein Arbeitgeber dich rechtzeitig zur Prüfung anmeldet.

Du kannst auch vorzeitig deine Abschlussprüfung machen – wenn du besonders gute Leistungen in der Berufsschule und im Betrieb erbringst.

Wenn du deine Abschlussprüfung nicht bestehst, musst du sie wiederholen. Deine Ausbildung verlängert sich auf Antrag bis zum zweiten Versuch.

Für die Prüfungen musst du von deinem Ausbildungsbetrieb freigestellt werden.

Und wie geht es nach der Abschlussprüfung weiter? Informationen dazu findest du unter dem Stichwort Übernahme.

Hinweise für Beamtenanwärter/-innen
Siehe Laufbahnprüfung

Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
Die Ausbildungen in den Pflegeberufen und zu Hebammen werden mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen. Es gelten die Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen zum jeweiligen Beruf.

Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

Die Prüfung wird bei der Ausbildungsstätte abgelegt, bei der die Ausbildung abgeschlossen wird.

Zur Prüfung musst du vorlegen:

  • die Geburtsurkunde oder einen Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei verheirateten die Heiratsurkunde oder einen Auszug aus dem für die Familie geführten Familienbuch.
  • eine Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen oder ein entsprechendes Zeugnis (Altenpflege).
    Aus dieser Bescheinigung muss ersichtlich sein, in welcher Zeit du regelmäßig und mit Erfolg am theoretischen und praktischen Teil der Ausbildung teilgenommen hast und dass du deine Ausbildung nicht über die zulässigen Fehlzeiten hinaus unterbrochen hast.

Die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungstermine müssen dir spätestens zwei Wochen (KrPflAPrV) bzw. vier Wochen (AltPflAPrV, HebAPrV) vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. Bestehst du die staatliche Prüfung nicht, so verlängert sich auf deinen schriftlichen Antrag hin das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Der Träger der Ausbildung kann das nicht ablehnen. Nach dem geltenden Tarifvertrag hast du für die Prüfungsvorbereitung Anspruch auf fünf freie Ausbildungstage, bei einer 6-Tage-Woche entsprechend auf sechs freie Ausbildungstage.

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