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Kurz erklärt und alphabetisch sortiert: Wichtige Begriffe rund um die Ausbildung. Mit Praxis-Tipps und Links zu weiteren Infos.
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L

Laufbahnprüfung Nach Begriff suchen
Als Beamtenanwärterin oder Beamtenanwärter musst du am Ende deiner Ausbildung eine Laufbahnprüfung ablegen. 
Teilweise musst du davor aber erstmal eine Zwischenprüfung bestehen. Ob du eine solche Zwischenprüfung ablegen musst, richtet sich nach den Ausbildungsvorschriften der jeweiligen Laufbahn. 
Die Laufbahnprüfung besteht – sowohl für den mittleren als auch den gehobenen Dienst – aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Die Einzelheiten deiner Laufbahnprüfung sind auch in den geltenden Gesetzen und Verordnungen geregelt. 
Wenn du die Laufbahnprüfung nicht bestehst, kannst du sie bei der nächsten Möglichkeit wiederholen. So lange muss dein Dienstherr das Ausbildungsverhältnis verlängern.
Laufbahnrecht Nach Begriff suchen
Laufbahnen ordnen und bestimmen die Berufswege von Beamtinnen und Beamten. Jede Laufbahn gehört zu einer der vier Laufbahngruppen (einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst).
Die differenzierte, mit einer spezifischen Ausbildung verbundene Laufbahnverordnung soll die Beamtin bzw. den Beamten befähigen, nicht nur einzelne, sondern alle Aufgaben einer Laufbahn wahrzunehmen. 
Eine Laufbahn umfasst alle Ämter der gleichen Fachrichtung in einer Laufbahngruppe.
Laufbahnverordnungen existieren in allen Berufsfeldern, zum Beispiel bei der Polizei, in der Justiz, der Steuerverwaltung oder dem Zoll.
Lohn Nach Begriff suchen

Je nach Tätigkeit kann deine Vergütung  sehr unterschiedlich ausfallen, genauso sind leider nach wie vor westdeutsche Löhne in der Regel höher als ostdeutsche.

Grundsätzlich ist dieses Thema in deinem Arbeitsvertrag geregelt – inkl. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Lohnfortzahlung im Urlaub – oft aber auch durch einen Tarifvertrag

Lohnfortzahlung bei Krankheit Nach Begriff suchen

Selbstredend hast du auch hundertprozentige Lohnzahlungen, falls du krank bist und deswegen nicht arbeiten kannst – selbst bei Nebenjobs mit unterschiedlichen Wochenarbeitszeiten, in denen man mehr oder weniger kurzfristig für einen "Dienst" eingesetzt wird.

Ist dein Einsatz vereinbart und du wirst kurzfristig krank, bekommst du trotzdem vollen Lohn.

Bei längerer Krankheit ist dein durchschnittlicher Verdienst die Berechnungsgrundlage. Voraussetzung ist natürlich immer ein ärztliches Attest, das du dem Arbeitgeber vorgelegen musst.

Diese Regelung aus dem so genannten "Entgeltfortzahlungsgesetz" (kurz EntgFG) des Bundes greift vier Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses und gilt zum Beispiel auch für ärztlich verordnete Kuren.

Bei kurz aufeinanderfolgenden, befristeten Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber wird ausnahmsweise von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis ausgegangen, die Wartezeit von vier Wochen gilt dann nur einmal.

Unter welchen Bedingungen deine Lohnfortzahlung gefährdet sein kann und welche Ausnahmen dabei gelten können, erfährst du auf den Webseiten der DGB Jugend. 

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