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Kurz erklärt und alphabetisch sortiert: Wichtige Begriffe rund um die Ausbildung. Mit Praxis-Tipps und Links zu weiteren Infos.
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K

Kindergeld Nach Begriff suchen

Wenn du jünger bist als 25 Jahre, bekommen deine Eltern Kindergeld für dich. Bedingung: Dein Jahreseinkommen (abzüglich der Werbungskosten und deinem Anteil zur Sozialversicherung) darf 8.004 Euro nicht übersteigen. Kompetente Ansprechpartnerin sind hier die Familienkassen der Arbeitsagenturen. 

Hinweise für Beamtenanwärter/-innen

Wenn du jünger als 25 Jahre alt bist, bekommen deine Eltern Kindergeld für dich.

Bedingung: Dein Jahreseinkommen (abzüglich der Werbungskosten und dem Anteil zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung) darf 7.680 Euro nicht übersteigen.

Kompetente Ansprechpartnerin ist hier die Familienkasse bei den Arbeitsagenturen vor Ort.

Krankenhausfinanzierung Nach Begriff suchen

Siehe DRG

Krankenpflegegesetz Nach Begriff suchen
Die Ausbildung zur Gesundheits- und (Kinder)Krankenpfleger/-in ist durch das Krankenpflegegesetz im Jahr 2003 neu geregelt worden.
Unter anderem wurden die vorgenannten Berufsbezeichnungen neu eingeführt und unter gesetzlichen Schutz gestellt. Um sie zu führen bedarf es einer Erlaubnis.
Die alten Berufsbezeichnungen Krankenschwester/Krankenpfleger und Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger dürfen weiterhin geführt werden.
Die bis dahin im Krankenpflegegesetz vorgesehene Ausbildung in der Krankenpflegehilfe ist als bundeseinheitliche Ausbildung abgeschafft worden. 
Das Gesetzgebungsverfahren wurde von ver.di intensiv begleitet. Einige der eingebrachten Anregungen finden sich im verabschiedeten Gesetz wieder.
Das sind unter anderem: gemeinsame Ausbildungsanteile bei den Pflegeberufen und ihre wechselseitige Anrechnung (wenn du zum Beispiel nach einer Ausbildung in der Altenpflege in die Krankenpflege gehen möchtest), Erhöhung des Ausbildungsumfangs im ambulanten Bereich, Verzicht auf Mindestalter beim Zugang, akademische Qualifizierung und Übergangsregelungen für Lehrkräfte und die Vorschrift von Fachkräften für die Praxisanleitung mit berufspädagogischer Qualifikation.
Weitere Forderungen von ver.di konnten – trotz zeitweilig heftiger Widerstände im Gesundheitsministerium – zumindest zum Teil durchgesetzt werden:
  • Bei der Fehlzeitenregelung konnte erreicht werden, dass Bildungsurlaub künftig ausdrücklich nicht mehr als Fehlzeit gewertet wird. Zudem wird nun im Gesetz darauf hingewiesen, dass Freistellungsansprüche für Jugend- und Auszubildendenvertretungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz und den Personalvertretungsgesetzen von der Fehlzeitenregelung unberührt bleiben.
  • In allen dualen oder schulischen Berufen endet die Ausbildung mit der Abschlussprüfung – nur nicht in den Heilberufen. ver.di konnte erreichen, dass die Ausbildung zumindest dann mit der Abschlussprüfung endet, wenn bis dahin die vorgeschriebenen 4.600 Stunden absolviert sind. Seit 1.7.2008 gilt allerdings wieder die alte Regelung, wonach die Ausbildung mit dem Ablauf der Ausbildungszeit endet.
  • Die schon bisher geltende Arbeitsschutzvorschrift, wonach die den Auszubildenden übertragenen Verrichtungen ihren physischen Kräften angemessen sein müssen, konnte nicht nur vollständig erhalten, sondern sogar noch um die Kategorie „psychische Kräfte“ erweitert werden. Das neue Krankenpflegegesetz wird damit den zunehmenden psychischen Belastungen auch der Auszubildenden im Pflegebereich besser gerecht.
  • Mit der Forderung nach Anpassung der Probezeit an das im Berufsbildungsrecht übliche Maß von einem bis vier Monaten konnte sich ver.di jedoch nicht durchsetzen. Vorwand für die längere Probezeit sind die besonderen Organisationsformen der Ausbildung mit Theorie- und Praxisblöcken, von denen mehrere durchlaufen sein sollen, um eine Entscheidung über das Bestehen der Probezeit zu ermöglichen. Damit wird jedoch nur der gesetzliche Kündigungsschutz länger ausgehebelt. Denn über die Eignung zum Beruf entscheiden die Ausbildung und die Abschlussprüfung – und nicht das erste Halbjahr. 
Den vollständigen Text des Krankenpflegegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften findest du in der Broschüre „Das Recht der Ausbildung für die Berufe in der Gesundheits- und Krankenpflege 2010 / 2011“.
Krankenpflegehelfer/-in Nach Begriff suchen
Der bisher bundesweit geregelte Beruf der Krankenpflegehelferin und des Krankenpflegehelfers wird seit Januar 2004 nicht mehr bundeseinheitlich ausgebildet. 
Es besteht aber die Möglichkeit der landesrechtlichen Regelung. Damit kommt es zu unterschiedlichen Berufsbezeichnungen.
In Brandenburg etwa wurde die Berufsbezeichnung in Anlehnung an die dreijährige Ausbildung in der Krankenpflege in „Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/-in“ geändert.
Die Krankenpflegehelfer/-innen werden nach einer nur einjährigen Ausbildung auf den verschiedensten Stationen und in Funktionsbereichen eingesetzt – nicht selten um fehlendes, voll ausgebildetes Personal zu ersetzen. 
Das heißt in vielen Bereichen leisten sie die gleiche Arbeit wie die in einer dreijährigen Ausbildung examinierten Fachkräfte, ohne dafür voll ausgebildet zu sein. Auch die Bezahlung ist geringer als die des länger ausgebildeten Personals.
Krankenversicherung Nach Begriff suchen

Die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse ist für Auszubildende Pflicht. Spätestens zwei Wochen nach Beginn der Ausbildung musst du dich bei einer gesetzlichen Krankenkasse angemeldet haben.

Du kannst aber frei entscheiden, in welche du möchtest. Hier lohnt der Vergleich, denn bei den Leistungen gibt es durchaus Unterschiede.

Ein großes Risiko gehst du bei der Wahl der Krankenkasse aber nicht ein. Die Entscheidung für eine Kasse ist keine Entscheidung fürs Leben. Du kannst nach 18 Monaten die gewählte Krankenkasse unter Einhaltung einer Kündigungsfrist wieder wechseln.


Krankenversicherung: Abschlussarbeit Nach Begriff suchen

Falls du im Rahmen deiner Abschlussarbeit in einem Unternehmen tätig bist und dort ausschließlich Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstellung dieser Abschlussarbeit erledigst, giltst du NICHT als Arbeitnehmer/-in.

Erhältst du also für diese Zeit eine Vergütung, werden daraus auch keine Krankenversicherungsbeiträge fällig.

Weitere Infos für Diplomanden/-innen hat die DGB Jugend.  

Krankenversicherung: Zusatzbeiträge Nach Begriff suchen

Seit immer mehr Krankenkassen ihre Kosten trotz Beitragserhöhungen nicht mehr durch Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse decken können, werden gelegentlich Zusatzbeiträge zum gesetzlichen Beitrag erhoben – diese werden fällig, wenn du:

  • in einer freiwilligen Krankenversicherung bist
  • ganz normal einkommensabhängige zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlst

Dagegen entfällt ein Zusatzbeitrag für Familienversicherte. Führt deine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag ein, kannst du übrigens sehr leicht zu einer anderen Kasse wechseln - dafür gibt es ein Sonderkündigungsrecht.

Bezahlst du den Zusatzbeitrag einfach nicht, musst du dich auf ein Mahn- und Inkassoverfahren der Krankenkasse einstellen.

Sobald du volle zwei Monatsbeiträge in Zahlungsrückstand bist, entfällt insbesondere dein Versicherungsschutz. Dann bekommst du nur noch eine Notversorgung auf Kassenkosten.

Weitere Infos über Zusatzbeiträge der Krankenkassen findest du auf den Webseiten der DGB Jugend.

Krankmeldung Nach Begriff suchen

Wenn du krank bist und zu Hause bleibst, musst du das deinem Betrieb noch am selben Tag mitteilen.

Wenn du länger als drei Tage erkrankst, benötigst du ein ärztliches Attest. Das Attest (gelber Schein) muss spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit bei der Personalabteilung vorgelegt werden. Allerdings kann diese auch eine schnellere Vorlage verlangen – unter Umständen ab dem ersten Tag. 

Die Krankenkasse benötigt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (weißes Blatt) innerhalb von sieben Tagen.

Hinweise für Beamtenanwärter/-innen

Wenn du krank bist und zu Hause bleibst, musst du das deiner Verwaltung oder Behörde noch am selben Tag mitteilen. 

Wenn du länger als drei Tage erkrankst, benötigst du ein Attest deiner Ärztin oder deines Arztes. Das Attest muss spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit bei deinem Dienstherrn vorgelegt werden. Allerdings kann dieser auch eine schnellere Vorlage eines ärztlichen Attests – unter Umständen ab dem ersten Tag – verlangen. 

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ersten Bescheinigung angegeben, muss der Arzt bzw. die Ärztin eine neue Krankenbescheinigung ausstellen, die du dann wieder direkt beim Dienstherrn einreichen musst. 

Kündigung Nach Begriff suchen

Während der Probezeit ist eine Kündigung durch dich, aber auch deinen Arbeitgeber jederzeit möglich. Dabei muss weder eine Kündigungsfrist eingehalten, noch ein Grund angegeben werden.

Nach Ablauf der Probezeit kannst du mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen. 

Dein Arbeitgeber kann dir nach der Probezeit nur fristlos kündigen, wegen

  • eines Verhaltens, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt. Beispielsweise wenn du mehrmals unentschuldigt gefehlt hast.
  • eines körperlichen Gebrechens, oder einer Suchterkrankung, oder einer Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte, welche/s zur Ausübung des Berufes ungeeignet macht.
  • sonstigen wichtigen Gründen, z. B. strafbare Handlungen wie Diebstahl.
Die fristlose Kündigung ist sofort wirksam. Jedoch darf der Kündigungsgrund zu dem Zeitpunkt, zu dem er ausgesprochen wurde, nicht länger als zwei Wochen bekannt sein.
Allgemein gilt:
  • Kündigungen müssen schriftlich erfolgen.
  • das Kündigungsschreiben muss die Gründe der Kündigung enthalten.
  • der Betriebs-/Personalrat muss mit der Kündigung befasst werden, wurde er nicht einbezogen, ist die Kündigung unwirksam.
  • eine Einspruchsfrist von drei Wochen: innerhalb dieser Zeit muss nach Erhalt der Kündigung vor dem Arbeitsgericht Einspruch erhoben werden.
Wenn eine Kündigung bei dir ansteht oder du tatsächlich eine Kündigung erhalten hast, wende dich sofort an den Betriebsrat bzw. Personalrat und die JAV. Ist die Kündigung ausgesprochen, hast du als ver.di-Mitglied Rechtsschutz. Dann kannst du ohne Risiko dein Recht vor Gericht einklagen - zum Beispiel die Rücknahme der Kündigung.
Willst umgekehrt du selbst deinen Ausbildungsvertrag kündigen, dann darfst du das mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen tun. Sprich jedoch auch hier noch mal mit deiner JAV und deinem Betriebs- oder Personalrat.

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