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Kurz erklärt und alphabetisch sortiert: Wichtige Begriffe rund um die Ausbildung. Mit Praxis-Tipps und Links zu weiteren Infos.
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W

Wechsel in die Privatwirtschaft Nach Begriff suchen
Als Beamtenanwärter/-in solltest du dir darüber im Klaren sein, dass nach deiner Ausbildung ein Wechsel in die Privatwirtschaft schwierig werden könnte. Denn die Beamtenausbildung ist keine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) allgemein anerkannte Ausbildung.
ver.di setzt sich deshalb für eine Ausbildungsreform ein – damit eine breit gefächerte Grundausbildung nach dem BBiG auch eine Beschäftigung in der Privatwirtschaft ermöglicht. Bis dahin ist es umso wichtiger, dass du nach deinem Vorbereitungsdienst übernommen wirst. Natürlich kannst du aber auch noch eine andere Ausbildung machen.
Wehrdienst und Zivildienst Nach Begriff suchen

Seit März 2011 sind Wehr- und Zivildienst bis auf Weiteres ausgesetzt. Das bedeutet: Gegen deinen Willen wirst du nicht mehr zu einem solchen Dienst herangezogen.

Du hast aber nach wie vor die Möglichkeit, nach deiner Ausbildung ein Freiwilligenjahr zu leisten. Mehr dazu unter Bundesfreiwilligendienst.

Wochenenddienst Nach Begriff suchen
Auszubildende in den Pflegeberufen und angehende Hebammen dürfen auch an Samstagen, Sonntagen und Wochenfeiertagen eingesetzt und ausgebildet werden, weil das übliche Arbeitszeiten in diesen Bereichen sind. Wichtig ist aber auch hier, dass du nicht als Lückenfüller eingesetzt wirst, sondern tatsächlich etwas lernst. 
In vielen Bereichen gilt auch für die Auszubildenden: Wenn schon an diesen Tagen arbeiten, dann nur gegen die tariflich vereinbarten Zulagen und Zuschläge.
Wohnheim Nach Begriff suchen
Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
Häufig kannst du während deiner Ausbildung in einem Wohnheim wohnen. Die Vereinbarung darüber darf aber nicht Bestandteil deines Ausbildungsvertrages sein, sondern stellt eine Nebenabsprache dar. Denn die kann gekündigt werden, ohne dass dies Auswirkungen auf deinen Ausbildungsvertrag hat.
Kündigt dein Arbeitgeber die Personalunterkunft, so kannst du dagegen beim Arbeitsgericht klagen. Solltest du aber selbst aus irgendeinem Grund nicht mehr dort wohnen wollen und ausziehen, kann dein Arbeitgeber dich dafür nicht rechtlich belangen.
Die Mietkosten können direkt von deinem Ausbildungsentgelt einbehalten werden. Zum Wohnen in einer Personalunterkunft kann dich niemand zwingen. Außerdem genießt du als Bewohnerin bzw. Bewohner eines Wohnheims ganz normales Hausrecht. Soll heißen: Niemand darf ohne Erlaubnis dein Zimmer bzw. die Wohnung betreten. Die Quadratmeterpreise für Personalunterkünfte sind tarifvertraglich festgelegt. Der maßgebende Quadratmetersatz ist für Auszubildende um 15 Prozent zu kürzen.
Weitere Informationen bekommst du von deiner JAV, dem Betriebs- oder Personalrat bzw. deiner Mitarbeitervertretung. Diese sind auch mitbestimmungspflichtig, wenn es um die Errichtung, Verwaltung und Auflösung einer derartigen sozialen Einrichtung geht.
Wohnung Nach Begriff suchen

Als Auszubildende/r oder Beamtenanwärter/-in hast du finanziell nicht viel Luft. Eine eigene Wohnung zu bezahlen ist da nicht so einfach.

Deine Chance auf eine bezahlbare eigene Wohnung steigt mit einem Wohnberechtigungsschein (kurz WBS). Ein WBS berechtigt zum Wohnen in öffentlich subventionierten Wohnungen. Du bekommst ihn bei den Wohnungsämtern der Gemeinden. Weil die Lage auf dem Wohnungsmarkt nicht in allen Gemeinden gleich ist, gelten oft unterschiedliche Voraussetzungen für den Erhalt eines WBS.

Wenn du nicht mehr zu Hause wohnst, kannst du auch Wohngeld beantragen. Voraussetzung ist, dass du ein niedriges Einkommen hast – und dass du nicht schon Berufsausbildungsbeihilfe erhältst. Den Antrag auf Wohngeld musst du sofort stellen, denn das Geld gibt es nicht rückwirkend. Informationen und Anträge bekommst du bei den Wohngeldstellen der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen.

Wenn du wenig verdienst, kannst du dich auch von den Gebührenzahlungen an die GEZ für Radio und Fernsehen befreien lassen, mehr dazu unter GEZ.

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