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Kurz erklärt und alphabetisch sortiert: Wichtige Begriffe rund um die Ausbildung. Mit Praxis-Tipps und Links zu weiteren Infos.
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Ü

Übernahme Nach Begriff suchen

Du hast die Prüfung bestanden und deine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen. Und nun? Ein grundsätzliches Recht auf Weiterbeschäftigung nach der Ausbildung hast du leider nicht, da der Ausbildungsvertrag ein zweckbefristeter Vertrag ist.

In manchen Branchen ist die Übernahme nach der Ausbildung allerdings im Tarifvertrag oder in sonstigen Vereinbarungen geregelt. Hier werden Auszubildende nach Bestehen ihrer Prüfung für eine bestimmte Zeit oder auch unbefristet übernommen. Einen Rechtsanspruch darauf haben sie aber nur, wenn sie Gewerkschaftsmitglied sind.

Du solltest dich mindestens drei Monate vor Ausbildungsende darüber informieren, welche Regelung für dich gilt. Falls dein Arbeitgeber nicht mit der Sprache rausrückt, ob du weiterbeschäftigt wirst: Setz dich sofort mit dem Betriebsrat bzw. Personalrat und der Jugend- und Auszubildendenvertretung (kurz JAV) oder mit der ver.di Jugend in Verbindung. Gemeinsam lässt sich mehr erreichen, selbst wenn es nur eine befristete Übernahme ist. 

Hinweise für Beamtenanwärter/-innen
Für Beamtenanwärter/-innen ist die Ausbildung mit dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes beendet. Damit endet auch der Status „Beamtin bzw. Beamter auf Widerruf“. Im Regelfall werden Beamtenanwärter/-innen anschließend übernommen und in das „Beamtenverhältnis auf Probe“ berufen.
Gerade in letzter Zeit wurde aber immer wieder von dieser Praxis abgewichen. Näheres über die Möglichkeiten deiner Übernahme erfährst du bei deiner JAV oder deinem Personalrat. ver.di setzt sich für die unbefristete Übernahme aller Beamtenanwärter/-innen in ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis ein. Mehr zum Thema erfährst du unter Wechsel in die Privatwirtschaft.
Überstunden Nach Begriff suchen

Überstunden sind in vielen Branchen üblich, in der Gastronomie und Hotellerie gelten sie sogar als „ungeschriebenes Gesetz“ - häufig auch noch ohne jeden Ausgleich! Jetzt die gute Nachricht: Diese Praxis ist gesetzeswidrig! Im Gegenzug muss dir entweder ein entsprechender Zuschlag bezahlt oder gestattet werden, deine Überstunden „abzufeiern“ – dann tauschst du dein Überstundenkontingent gegen zusätzliche Freizeit!

Maximale Arbeitszeit beachten!

Auch bei Überstunden gilt das Arbeitszeitgesetz (kurz ArbZG als PDF, hier zum Download). Wenn du über die gesetzlich festgelegte Maximalgrenze deiner Arbeitsstunden kommst und dabei einen Arbeitsunfall hast, macht die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft unter Umständen massive Probleme oder bezahlt gar nicht. Halte dich also unbedingt an die vorgeschriebenen Arbeitszeiten und wende dich ggf. bei Problemen als Erstes an deine Interessenvertretung!

Wenn dein Arbeitgeber oder Dienstherr will, dass du Überstunden machst, muss er sich erst die Zustimmung des Betriebsrats bzw. Personalrats holen. Die Überstunden, die du leistest, müssen dem Ausbildungszweck dienen. Außerdem muss ein entsprechender Zeitausgleich vereinbart sein.

Wenn du unter 18 bist, darfst du keine Überstunden machen. Einzige Ausnahme: Du willst einen freien Tag zwischen einem Feiertag und einem Wochenende machen und arbeitest vor – dann aber täglich höchstens eine halbe Stunde.

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