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Kurz erklärt und alphabetisch sortiert: Wichtige Begriffe rund um die Ausbildung. Mit Praxis-Tipps und Links zu weiteren Infos.
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J

Jahressonderzahlungen Nach Begriff suchen

Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen

Das, was früher das Urlaubs- und Weihnachtsgeld war, ist heute zusammengefasst in einer Jahressonderzahlung, die dir mit deinem Ausbildungsentgelt im November zugeht.

Allerdings gibt es dabei einiges zu beachten. Du musst am 1. Dezember des Auszahlungsjahres im Betrieb beschäftigt sein und bekommst die Zahlung in dem Anteil, den du dort gearbeitet hast. Das heißt, wenn du zum Oktober eingestellt wurdest, bekommst du 25 Prozent der Zahlung.

Die Regelung zu den Jahressonderzahlungen gilt für tarifgebundene Krankenhäuser.

JAV Nach Begriff suchen

Siehe Jugend- und Auszubildendenvertretung

Jugend- und Auszubildendenvertretung Nach Begriff suchen

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (kurz JAV) ist die Interessenvertretung der Auszubildenden und Jugendlichen im Betrieb oder der Dienststelle – sozusagen euer eigener Betriebsrat bzw. Personalrat.

Sie achtet darauf, dass Gesetze, Tarifverträge eingehalten werden, ebenso wie Betriebsvereinbarungen bzw. Dienstvereinbarungen

Gesetzliche Grundlage dafür sind das Betriebsverfassungsgesetz (kurz BetrVG), das Bundespersonalvertretungsgesetz (kurz BPersVG) und die einzelnen Landespersonalvertretungsgesetze (kurz LPersVG).

Die JAV ist auch die richtige Ansprechpartnerin, wenn irgendwas falsch läuft mit deiner Ausbildung, wenn du Rat, Hilfe oder Rückendeckung brauchst oder Ideen zur Verbesserung der Ausbildungssituation hast. Sie kümmert sich um die Qualität deiner Ausbildung und um deine Übernahme nach dem Ausbildungsende.

Gewählt wird die JAV für zwei Jahre. Wählen lassen können sich alle aus deinem Betrieb, die jünger sind als 25. Auch du! Wählen dürfen Jugendliche unter 18 und Auszubildende unter 25. Bedingung für eine JAV-Wahl sind fünf Wahlberechtigte.

Hinweise für Beamtenanwärter/-innen

Beim Bund können alle Beschäftigten unter 26 Jahren gewählt werden, sofern sie seit mindestens sechs Monaten dort beschäftigt sind.
In Nordrhein-Westfalen sind alle Beschäftigten einer Dienststelle unter 27 Jahren wählbar sowie alle Beamtenanwärter und An wärterinnen, Auszubildenden, Praktikanten und Praktikantinnen unabhängig von ihrem Alter. Was also genau für dich gilt, kannst du am besten direkt bei deiner JAV oder deinem Personalrat erfragen. Oder aber du schaust in das für dich geltende Gesetz.
Bei der Frage, wer denn selber wählen kann, ist es ähnlich wie bei der Wählbarkeit. Auch hier gilt: besser vor Ort informieren. Bedingung für eine JAV-Wahl ist, dass es in deiner Dienststelle einen Personalrat gibt und fünf Wahlberechtigte für die JAV.
Jugendarbeitsschutzgesetz Nach Begriff suchen

Wenn du noch keine 18 bist, gilt für dich das „Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend“, also das Jugendarbeitsschutzgesetz (kurz JArSchG, PDF-Download).

Dieses regelt, dass Jugendliche im Betrieb nicht einfach wie Erwachsene eingesetzt werden können.

Jugendliche haben besondere Rechte was Berufsschule, Ruhepausen, Schicht-, Nacht- und Akkordarbeit, gefährliche Arbeiten, Überstunden, Urlaub und vieles mehr angeht.

Schau dir diese Regelungen an – es lohnt sich, denn nicht selten missachten Betriebe die Rechte von Jugendlichen!

Das Gesetz muss in jedem Betrieb und in jeder Dienststelle vorhanden sein.

Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen

Besonders wichtig für dich, wenn du im Krankenhaus arbeitest:

  • Arbeit am 25. Dezember, am 1. Januar, am 1. Osterfeiertag und am 1. Mai ist grundsätzlich verboten.
  • Zwei Samstage im Monat sollen und zwei Sonntage im Monat müssen frei bleiben für dich und deine Erholung.
  • Als Auszubildende bzw. Auszubildender in der Pflege oder als Hebamme bzw. Entbindungspfleger darfst du nur zwischen 6 und 23 Uhr eingesetzt werden. 

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