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Kurz erklärt und alphabetisch sortiert: Wichtige Begriffe rund um die Ausbildung. Mit Praxis-Tipps und Links zu weiteren Infos.
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E

Einstellungsvoraussetzungen Nach Begriff suchen
Wenn du dich für eine Ausbildung im öffentlichen Dienst zur Beamtin bzw. zum Beamten entscheidest, musst du neben den allgemeinen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung folgende schulische Voraussetzungen zu einer Einstellung mitbringen: 
Einen Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss für den einfachen Dienst. 
Einen Realschulabschluss oder einen Hauptschulabschluss mit anschließender Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) für den mittleren Dienst. 
Die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand für den gehobenen Dienst. 
Ein für die Laufbahn geeignetes abgeschlossenes Hochschulstudium für den höheren Dienst.
Elternzeit Nach Begriff suchen

Auszubildende, die ein Kind erwarten oder bereits Eltern sind, haben Anspruch auf Elternzeit. Voraussetzung: Du lebst mit dem Kind in einem Haushalt und das Kind ist jünger als drei Jahre.

Die maximale Dauer der Elternzeit beträgt drei Jahre. Während dieser Zeit hast du einen besonderen Kündigungsschutz.

Für die ersten beiden Lebensjahre des Kindes musst du die Dauer deiner Elternzeit verbindlich festlegen. Sie muss nicht am Stück genommen werden. Du kannst deine Wochenarbeitszeit reduzieren, komplett aussetzen oder immer wieder phasenweise Pausen einlegen. Der Betrieb ist verpflichtet, sich nach deiner Planung zu richten.

Wichtig: Spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit musst du den Antrag schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht haben.

Die Elternzeit wird nicht auf die Berufsbildungszeit angerechnet. Das bedeutet, deine Ausbildungszeit verlängert sich um die in Anspruch genommene Elternzeit – maximal um drei Jahre.

Wird die Ausbildung während der Elternzeit komplett ausgesetzt, besteht kein Anspruch auf Ausbildungsvergütung oder Urlaub. Der Ausbildungsvertrag ruht in dieser Zeit. Nach Beendigung der Elternzeit hast du das Recht, deine Ausbildung dort weiterzuführen, wo du unterbrochen hattest.

Du kannst deine Ausbildung auch als Teilzeitausbildung fortzusetzen. Den entsprechenden Antrag musst du gemeinsam mit deinem Ausbildungsbetrieb stellen. In welchem Maße sich deine Ausbildung insgesamt verlängert, hängt vom Umfang der wöchentlichen Arbeitszeitverkürzung ab.

Hier gibt es zum kostenlosen Download eine ausführliche Broschüre der Bundesregierung zur Elternzeitregelung

Elternzeit: Absprache mit dem Arbeitgeber Nach Begriff suchen

Deine bevorzugte Elternzeit musst du deiner Personalabteilung sieben Wochen vor Beginn der gewünschten Inanspruchnahme mitteilen. Spätestens also eine Woche nach der Geburt.

Kläre deine Wünsche am besten frühzeitig und im direkten Gespräch mit deinem Arbeitgeber, damit er rechtzeitig einen Ersatz für dich suchen kann. 

Elternzeit: Maximal drei Jahre Nach Begriff suchen

Bis das Kind drei Jahre alt ist, kann jedes Elternteil maximal drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen – und zwar unabhängig davon, wie Mutter oder Vater die Elternzeit nutzt.

Wenn die Eltern wollen, können sie auch Anteile der Elternzeit oder die gesamten drei Jahre vollständig gemeinsam nutzen. 

Elternzeit: Vergütung und Arbeiten Nach Begriff suchen

Während der Elternzeit hast du keinen Anspruch auf deine Vergütung. Es gibt allerdings andere Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung.

Zusätzlich kannst du beispielsweise Elterngeld bekommen und bis zu 30 Stunden wöchentlich in deinem Betrieb oder – mit Genehmigung deines/r Personalbeauftragten – auch bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten.

Entlassung Nach Begriff suchen
Dein Dienstherr will dich entlassen? Dann müssen schon wirklich gewichtige Gründe angeführt werden, damit die Entlassung wirksam ist – zum Beispiel, dass du etwas gestohlen oder dass du mehrmals unentschuldigt gefehlt hast – kurz, dass du deine Pflichten als Beamter oder Beamtin missachtet hast.
Wenn eine Entlassung bei dir ansteht oder du tatsächlich schon eine erhalten hast, wende dich sofort an den Personalrat und die JAV.
Ist die Entlassung ausgesprochen, hast du bei ver.di Rechtsschutz – sofern du Mitglied bist. So kannst du ohne Risiko dein Recht, zum Beispiel die Rücknahme der Entlassung, vor Gericht einklagen.
Wenn umgekehrt du selbst dein Beamtenverhältnis beenden willst, kannst du das mit Antrag auf sofortige Wirkung tun. Der beantragte Zeitpunkt kann höchstens auf drei Monate verlängert werden. Sprich jedoch auch hier noch mal mit deiner JAV und deinem Personalrat.
Erziehungsurlaub Nach Begriff suchen

Siehe Elternzeit

Europäische Regelungen für Pflegeberufe und Hebammen Nach Begriff suchen
Neben dem jeweils geltenden nationalen Recht gewinnt durch das Zusammenwachsen der EU-Staaten das europäische Recht zunehmend an Bedeutung. 
Wenn du zum Beispiel nach deiner Ausbildung zur Hebamme oder zum Gesundheits-und Krankenpfleger bzw. zur Gesundheits- und Krankenpflegerin in Frankreich oder Dänemark arbeiten willst, dann kannst du das ohne Probleme tun, weil deine Ausbildung dort automatisch anerkannt wird.
In der Kinderkrankenpflege und Altenpflege ist die Regelung etwas anders. Bei diesen Berufen musst du, wenn du im Ausland arbeiten möchtest, gegebenenfalls vor Ort noch einen Lehrgang und / oder eine Prüfung absolvieren, bevor du voll in die Arbeit einsteigen kannst.
Alle Regelungen zur wechselseitigen Anerkennung der Berufsqualifikationen sind in der Richtlinie 2005/36/EG zusammengefasst. Diese kann im Internet im Wortlaut nachgelesen werden. 

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