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- Handwerkskammer Nach Begriff suchen
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Eine Handwerkskammer ist eine Selbstverwaltungseinrichtung des gesamten Handwerks in einem Kammerbezirk. Sie ist öffentlich-rechtlich organisiert und hat zur Aufgabe, die Interessen und Belange des Handwerks zu vertreten und zu regeln.
Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber/-innen eines Handwerksbetriebes bzw. handwerksähnlichen Gewerbes sowie die Gesellenschaft, Arbeitskräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung und die Auszubildenden.
Wie bei allen Berufskammern handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft.
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Das Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz – HebG) und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebAPrO) bilden die rechtlichen Grundlagen für die Ausbildung in der Geburtshilfe.Im Hebammengesetz sind die Bedingungen für die Erlaubnis, den Beruf unter der Bezeichnung „Hebamme“ oder "Entbindungspfleger“ ausüben zu können, die vorbehaltenen Tätigkeiten (z. B. die Pflicht zur Hinzuziehung einer Hebamme zu einer Geburt durch einen Arzt bzw. eine Ärztin nach § 4 HebG), die Eignung der Ausbildungsstätten, die Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses usw. geregelt.In der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung werden unter anderem die Inhalte der Ausbildung, die Prüfungsanforderungen, die Zulassung zur Prüfung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses geregelt.Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes im Jahre 1985 wurde das Hebammengesetz von 1938 abgelöst, welches bis dahin eine nur zweijährige Ausbildungsdauer vorsah.Durch den Neuerlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung wurde die Ausbildung an die Standards in anderen Ländern und damit an das EU-Recht angepasst.Auch im Hebammengesetz werden wie im Krankenpflegegesetz die Begriffe „Schülerinnen und Schüler“ verwendet, obwohl Ausbildungsverträge abgeschlossen werden und damit arbeitsrechtliche Ausbildungsverhältnisse entstehen.Bei der Gestaltung der Ausbildungsverhältnisse wurden im Wesentlichen die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes übernommen. Daher verwendet ver.di den Begriff „Auszubildende bzw. Auszubildender“.Ergänzend zu den Regelungen des HebG und der HebAPrO wurden von Gewerkschaften und Arbeitgebern zur Verbesserung der Ausbildungsbedingungen in den Pflegeberufen und für Hebammen Tarifverträge für Auszubildende vereinbart, die auch für Auszubildende nach dem Hebammengesetz gelten.