Zum Inhalt springen
Kurz erklärt und alphabetisch sortiert: Wichtige Begriffe rund um die Ausbildung. Mit Praxis-Tipps und Links zu weiteren Infos.
Click one of the letters above to go to the page of all terms beginning with that letter.

S

Schichtarbeit Nach Begriff suchen

Wenn du deine Ausbildung in einem Betrieb machst, in dem in Schichten gearbeitet wird, dann gelten für dich bis zum 18. Lebensjahr besondere Schutzbestimmungen aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz. So darfst du nur zwischen 6 und 20 Uhr eingesetzt werden.

Auch hier gibt es Ausnahmen. Zum Beispiel im Schaustellergewerbe. Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen jedoch in jedem Fall zwölf freie Stunden liegen.

Die Schichtzeit (Arbeitszeit und Pausen) darf grundsätzlich zehn Stunden nicht überschreiten. Das sind die gesetzlichen Mindeststandards. Es kann gut sein, dass die Regelungen eines Tarifvertrags besser sind, der für deine Branche oder deinen Betrieb gilt.

Wenn du länger arbeiten musst als oben beschrieben, wende dich auf jedem Fall an deine JAV, den Betriebsrat bzw. Personalrat oder an die ver.di Jugend.

Hinweise für Beamtenanwärter/-innen

In einigen Verwaltungsstellen und Bereichen des öffentlichen Dienstes wird im Schichtdienst gearbeitet. Als Beamtenanwärterin und Beamtenanwärter darfst du nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz in einem Schichtbetrieb bis 23 Uhr beschäftigt werden – um unnötige verkehrsbedingte Wartezeiten zu vermeiden auch bis 23.30 Uhr. Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen jedoch in jedem Fall zwölf freie Stunden liegen.

Alles andere zum Thema Schichtarbeit ist in den Arbeitszeitverordnungen der Länder und des Bundes geregelt. Wenn du das Gefühl hast, du musst zu lange arbeiten und für nähere Informationen wende dich auf jeden Fall an deine JAV, den Personalrat oder an ver.di.

Schlichtungsstelle Nach Begriff suchen

Wenn deine Firma dir während deiner Ausbildungszeit kündigt und du Widerspruch einlegst, geht die Angelegenheit erst mal vor die Schlichtungsstelle. Die prüft, ob die Kündigung überhaupt wirksam ist.

Ist sie es nicht – und das kommt gar nicht selten vor –, hat deine Firma den Kürzeren gezogen. Und selbst wenn die Kündigung wirksam sein sollte, kannst du dagegen Klage beim Arbeitsgericht einlegen.

Mit dem Schlichtungsverfahren soll vermieden werden, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Auszubildendem/r und Unternehmen durch ein Arbeitsgerichtsverfahren weiter gestört wird, noch bevor überhaupt feststeht, ob die Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht. 

Schutzkleidung Nach Begriff suchen
Musst du aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder auf Anordnung des Arbeitgebers Schutzkleidung tragen, ist dir diese unentgeltlich und in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Die Reinigung der Schutzkleidung geht ebenfalls auf Kosten des Ausbildungsträgers.
Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
Schutzkleidung umfasst neben Kitteln und Schutzkitteln je nach Einsatzort zum Beispiel auch Bleischürzen im Röntgenbereich oder spezielle Schuhe im OP.
Schwangerschaft Nach Begriff suchen

Du bist schwanger? Dann musst du jetzt natürlich besondere Rücksicht auf dein Baby nehmen – und das muss auch dein Arbeitgeber oder Dienstherr. Dir dürfen keine schweren körperlichen Arbeiten oder andere gesundheitsgefährdende Tätigkeiten mehr zugewiesen werden.

Ist deine Schwangerschaft gefährdet, wird dein Arzt ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Trotz des Beschäftigungsverbotes hast du weiterhin Anspruch auf deine Ausbildungsvergütung oder deine Anwärterinnenbezüge.

Während der Schwangerschaft darfst du nicht länger als neun Stunden pro Tag arbeiten. Sechs Wochen vor dem errechneten und acht Wochen nach dem tatsächlichen Entbindungstermin darfst du nicht arbeiten, bekommst aber unter bestimmten Voraussetzungen Mutterschaftsgeld von deiner Krankenkasse.

Während deiner Schwangerschaft darf dir grundsätzlich nicht gekündigt werden. Unwirksam ist eine Kündigung auch dann, wenn du innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung deinem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilst.

Wenn du in der Ausbildung schwanger wirst, wird dein Ausbildungsverhältnis nicht automatisch verlängert. Du kannst aber nach dem Berufsbildungsgesetz die Verlängerung beantragen. Das ist auf jeden Fall sinnvoll, wenn du sonst das Ausbildungsziel nicht erreichen würdest.

Weitere Informationen findest du unter Stillzeit

Schweigepflicht Nach Begriff suchen
Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
Die Auszubildenden haben über Angelegenheiten des Krankenhauses, die durch gesetzliche Vorschriften oder auch auf Weisung des Arbeitgebers der Geheimhaltung unterliegen, Verschwiegenheit zu bewahren. Allerdings müssen sie ihre berechtigten Interessen wahrnehmen können.
Missstände in der Ausbildung unterliegen auf keinen Fall der Schweigepflicht! Schon gar nicht gegenüber der JAV, dem Betriebs- oder Personalrat bzw. der Mitarbeitervertretung, einem Rechtsbeistand, einer Gewerkschaftsvertreterin oder einem Gewerkschaftsvertreter.
Sexuelle Belästigung Nach Begriff suchen

Billige Anmache, anzügliche Witze, Hinterherpfeifen, Anstarren, unerwünschte körperliche Annäherungen, obszönes Ausfragen… Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz gibt es in unzähligen Formen und kommt häufiger vor als die meisten glauben.

Und besonders Auszubildende und junge Beschäftigte sind davon betroffen: Etwa wenn der Ausbilder schon zum dritten Mal den Arm auf der Schulter der Auszubildenden extra lange liegen lässt. Oft nehmen die Betroffenen derartige Belästigungen einfach hin – aus Scham oder aus Angst vor negativen Konsequenzen für ihre Ausbildung.

Du hast mitbekommen, dass jemand sexuell belästigt wurde? Oder dir ist das selbst passiert? Denn geh schnurstracks zur Jugend- und Auszubildendenvertretung (kurz JAV) oder zum Betriebsrat bzw. Personalrat. Auch die ver.di Jugend steht dir mit Rat und Tat gerne zur Seite.

Anonyme Beratung findest du außerdem bei Jugendnotmail.

Sonderurlaub Nach Begriff suchen

In manchen Unternehmen und Behörden hast du die Möglichkeit, Sonderurlaub bzw. zusätzliche Freistellungen zu erhalten. Diese Freistellungen werden für besondere Zwecke gewährt. Zum Beispiel für Eheschließungen, Todesfälle, Geburten und Umzüge.

Auch für gewerkschaftliche Zwecke wie z. B. Sitzungen von Tarifkommissionen, Gewerkschaftsvorständen und zum Besuch von gewerkschaftlichen Seminaren zur politischen Weiterbildung kann dir Sonderurlaub gewährt werden. 

Ob und welche Regelungen und Freistellungsmöglichkeiten für dich zutreffen, erfährst du bei deiner JAV, deinem Betriebsrat bzw. Personalrat oder bei der ver.di Jugend

Sonntagsarbeit Nach Begriff suchen

Der Sonntag ist zur Erholung da. Deshalb sollte es so wenig Sonntagsarbeit geben wie möglich. Immer öfter versuchen aber Vorgesetzte, die Arbeits- und Ausbildungszeiten ins Wochenende hinein zu verlängern. Damit wollen sie häufig den Personalmangel an diesen Tagen ausgleichen.

Wenn du von Sonntagsarbeit betroffen bist, solltest du unbedingt bei deiner JAV oder bei der ver.di Jugend nachfragen, ob das tatsächlich nötig ist.

Ganz einfach ist es, wenn du noch unter 18 bist. Dann darfst du nämlich grundsätzlich nicht an Sonntagen beschäftigt werden.

Nur in Ausnahmefällen - wenn du nämlich eine Ausbildung im Krankenhaus, in Alten-, Pflege- oder Kinderheimen, in der Landwirtschaft oder im Gaststättengewerbe machst. Du musst dafür aber an einem berufsschulfreien Werktag in derselben Woche frei bekommen. 

Soziale Absicherung von Beamtenanwärtern/-innen Nach Begriff suchen
Für Beamtinnen und Beamte gelten andere Bestimmungen im Bereich der sozialen Absicherung. Es gibt ein eigenständiges, beamtenspezifisches Sicherungssystem. So besteht für sie keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Arbeits- und Krankenversicherung, wie sie für die Angestellten im öffentlichen Dienst gilt.
Beamtinnen und Beamte müssen sich allerdings einer privaten Krankenversicherung anschließen. Die Leistungen der privaten Krankenversicherung werden durch die Beihilfe ergänzt. Die Altersversorgung und die anfallenden Kosten bei einem Dienstunfall werden unmittelbar durch den Dienstherrn sichergestellt.
Nähere Informationen erhältst du bei deinem Personalrat.
Sozialversicherung Nach Begriff suchen

Wenn du mehr als 325 Euro brutto verdienst, zahlst du Sozialabgaben. Sie machen ungefähr 21 Prozent deines Bruttoeinkommens aus. Das Geld geht an die gesetzliche Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung.

Früher haben Arbeitgeber und Beschäftigte jeweils die Hälfte der Sozialabgaben übernommen. Ausgenommen war schon damals die Unfallversicherung. Die Unfallrisiken wurden nämlich allein den Arbeitgebern zugesprochen, deshalb mussten sie die kompletten Beiträge zahlen – und müssen es immer noch.

Das System des Halbe-Halbe bei den Sozialausgaben wurde durch die Einführung der Pflegeversicherung durchbrochen, als zur Finanzierung der Buß- und Bettag als Feiertag abgeschafft wurde. Bei der Rentenversicherung ist es das Gleiche: Seit der so genannten "Riester-Reform" musst du als Arbeitnehmer/-in – mit staatlicher Unterstützung – einen wesentlich höheren Eigenbeitrag zahlen, um ein angemessenes Rentenniveau zu erreichen.

Ein ganz ähnliches Bild zeigt auch die Krankenversicherung: Die früheren Vereinbarungen werden nach und nach ausgehöhlt. Zuzahlungen zu Medikamenten beispielsweise musst du als Arbeitnehmer/-in nun voll bezahlen. Zusätzlich zahlt jeder Beschäftigte einen Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent allein, ohne Beteiligung des Arbeitgebers.

Einen Wegweiser durch die Gesundheitspolitik findest du auf den Webseiten der ver.di.


Stellenbesetzung Nach Begriff suchen
Im Bereich des öffentlichen Dienstes gilt: Keine Einstellung ohne freie Stelle. Das gilt insbesondere nach dem Ende der Probezeit. Dabei ist es den Parlamenten von Bund, Ländern und Kommunen vorbehalten, über die Anzahl der Stellen zu entscheiden.
Die Besetzung einer Stelle muss in jedem einzelnen Fall vom Haushaltsgesetzgeber bewilligt werden.
Stillzeit Nach Begriff suchen

In §7 des Mutterschutzgesetzes ist stillenden Müttern auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Die ausfallende Arbeitszeit braucht nicht vor- oder nachgearbeitet zu werden.

Beträgt deine Arbeitszeit mehr als acht Stunden, so muss auf dein Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten gewährt werden. Falls in der Nähe deiner Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, hast du Anspruch auf eine Stillzeit von einmal mindestens 90 Minuten.

Streik Nach Begriff suchen

Besitzt du eine Fabrik? Oder wenigstens eine Maschine, die deinen Lebensunterhalt sichert? Oder lässt du andere für dich arbeiten? Wahrscheinlich nicht. Als Beschäftigte/r hast du nichts als deine Arbeitskraft, die du verkaufst, um leben zu können.

Deiner Kollegenschaft geht es genauso. Und wenn es darauf ankommt, eure berechtigten Forderungen durchzusetzen, habt ihr auch kein anderes Druckmittel, als dem Arbeitgeber kollektiv eure Arbeitskraft zu entziehen. Ohne dieses Druckmittel wären Tarifverhandlungen bloße Bettelei.

Streik ist ein rechtmäßiges und legitimes Kampfmittel der Gewerkschaften, um die Arbeits- und Lebensbedingungen der Beschäftigten zu sichern und zu verbessern. Es wird eingesetzt, wenn Tarifverhandlungen mit den Arbeitgebern ins Stocken geraten oder zu keinem Ergebnis gekommen sind und für gescheitert erklärt wurden.

Streik bedeutet: Die gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer/-innen legen die Arbeit so lange nieder, bis ein akzeptables Ergebnis erreicht ist. Für diese Zeit bekommen sie von ver.di eine Streikunterstützung. 

Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen

Als Auszubildende eines Pflegeberufes hast du das Recht, an einem Streik teilzunehmen, insbesondere, wenn es um die Belange von Auszubildenden geht, wie z. B. die Ausbildungsvergütung oder die Übernahme nach der Ausbildung.

Dein Streikrecht ist durch das Grundgesetz (Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz) garantiert und wurde durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt (Az.:1 AZR 342 / 83 vom 12.09.1984 AP Nr. zu Art. 9 GG).

In der Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung gibt es aber eine Besonderheit – die Fehlzeitenregelung. Wenn du mehr als zehn Prozent der Ausbildungszeit versäumst, kann deine Zulassung zur Abschlussprüfung gefährdet sein. Das gilt für Unterbrechungen durch Krankheit und für andere von den Auszubildenden „nicht zu vertretende Gründe“.

Aktivitäten im Rahmen der JAV gelten nicht als Fehlzeit.

Inwieweit Streikmaßnahmen als Fehlzeiten gewertet werden, ist strittig. Nach unserer Auffassung sind sie keine Fehlzeiten, da hiermit das Streikrecht in Frage gestellt werden würde. Solltet ihr doch Probleme bekommen, informiert uns, dann können wir gemeinsam vor Ort Lösungen finden. Da der Arbeitgeber für die Zeit des Streiks nicht verpflichtet ist, der streikenden Belegschaft eine (Ausbildungs-)Vergütung zu zahlen, gibt es für ver.di-Mitglieder die Streikunterstützung. Sie wird bei Verdienstausfall vom ersten Tag an gewährt, vorausgesetzt, du bist mindestens drei Monate Mitglied und zahlst einen satzungsgemäßen Beitrag.

 

Streikrecht Nach Begriff suchen

Es wurde hart für das Recht gekämpft, einen Streik für die gewerkschaftlichen Forderungen zu führen - lange galten Streikende als kriminell. Sie wurden nicht nur fristlos entlassen, sondern häufig wurden auch Polizei und Militär gegen sie eingesetzt. In manchen Ländern der Erde ist das heute noch so.

In Deutschland ist das Streikrecht durch das Grundgesetz garantiert (Artikel 9, Absatz 3, Satz 3).

Auch als Auszubildende/-r hast du das Recht zu streiken, wenn es um deine Interessen und Belange geht – beispielsweise die Übernahme nach der Ausbildung oder die Höhe der Ausbildungsvergütung. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Ob gestreikt wird, entscheiden die ver.di-Mitglieder des Bereiches, in dem die Tarifverhandlungen geführt werden, in einer Urabstimmung.

Zum Anfang

Schliesse Suche

Was suchst du?