Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben, die jeweils eine JAV gebildet haben, so müssen die einzelnen Betriebe eine Gesamt-Jugend- und -Auszubildendenvertretung (GJAV) gründen (§ 72 BetrVG).
Die GJAV vertritt die besonderen Interessen der Jugendlichen, Auszubildenden und dual Studierenden auf der Ebene des gesamten Unternehmens. Bei betriebsübergreifenden Angelegenheiten ist die GJAV auch für Betriebe ohne eigene JAV zuständig (§ 73 Abs. 2 i.V.m. § 50 BetrVG).
Die GJAV kann die Interessen gegenüber dem Unternehmen nur über den Gesamt-Betriebsrat (GBR) vertreten.
Im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgaben hat die GJAV jedoch – wie eine JAV – einen eigenen Zuständigkeitsbereich , in dem sie selbständig handeln kann. Dieser umfasst das Antrags- und Anregungsrecht sowie insbesondere ihre Kontrollfunktion (§ 70 BetrVG). Die GJAV-Arbeit entspricht also weitgehend der Arbeit einer JAV.
Die GJAV ist den einzelnen JAVen nicht übergeordnet. Sie stehen mit unterschiedlichen Aufgaben nebeneinander. Innerhalb der GJAV haben die einzelnen Mitglieder gewichtete Stimmen. Die Stimmgewichtung richtet sich nach der Zahl der Eintragungen in der letzten Wählerliste .
Gründung der GJAV
Die Gründung der GJAV geht von der JAV der Hauptverwaltung des Unternehmens aus. Gibt es diese nicht, so muss die Betriebs-JAV mit den meisten Wahlberechtigten zur konstituierenden Sitzung laden.
Die einzelnen JAVen wählen jeweils eine Vertretung in die GJAV (§ 72 Abs. 2 BetrVG). Aufgrund abweichender Regelungen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können sie auch mehrere Vertretungen in die GJAV entsenden (§ 72 Abs. 4 BetrVG).
Neben dem entsandten Mitglied hat jede JAV auch ein Ersatzmitglied aus seiner Mitte zu bestellen (§ 72 Abs. 3 BetrVG). Bei mehreren Ersatzmitgliedern ist dabei die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
Mit einfacher Mehrheit kann eine JAV ihr entsandtes Mitglied auch wieder abberufen. Dazu ist keine Begründung nötig, es muss aber über die Nachfolge entschieden werden.