Arbeitsorganisation
Erfolgreiche Interessenvertretung nach dem Motto „JAVen statt jammern!“ fängt mit einer guten internen Arbeitsorganisation innerhalb der JAV an. Diese ist sogar gesetzlich festgeschrieben: Sitzungen müssen einberufen, Beschlüsse gefasst und Sprechstunden abgehalten werden.
Die mehrköpfigen JAV-Gremien wählen jeweils einen JAV-Vorsitz und eine Stellvertretung (§65 Abs. 1 i.V.m. § 26 Abs. 1 BetrVG).
Da es sich bei der JAV um ein Kollektivgremium handelt, besitzt jedoch kein Mitglied alleinige Entscheidungsbefugnis. Der JAV-Vorsitz hat vielmehr umfassende Aufgaben, die sich aus der täglichen Arbeit ergeben:
- Beschlüsse weiterleiten
- Erklärungen entgegennehmen, die gegenüber der JAV abgegeben wurden
- JAV-Sitzungen einberufen und leiten
- Betriebsrats-Vorsitzende über JAV-Sitzungen unterrichten
- JA-Versammlung en leiten
Das JAV-Gremium kann mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung verabschieden (§65 Abs. 1 i.V.m. § 36 BetrVG). So lassen sich durch klar festgelegte Verfahrensregeln unnötige Konflikte vermeiden.
Scheidet ein JAV-Mitglied vor der Neuwahl aus, rückt ein Ersatzmitglied nach (§ 65 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 BetrVG). Dasselbe gilt bei zeitweiligen Verhinderungen eines JAV-Mitglieds. Als Verhinderungsgründe gelten Urlaub, Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, Krankheit, Kuraufenthalt oder Erziehungszeit. Auch in solchen Fällen rückt für den Zeitraum der Abwesenheit ein Ersatzmitglied nach.
Als Ersatzmitglied kommen nur Bewerberinnen oder Bewerber infrage, die zum Amtsantritt das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben oder noch zur Ausbildung beschäftigt sind. Von ihnen rückt der oder die nächste nach, sofern die JAV nach Listenwahl gewählt wurde. Bei einer Personenwahl ist das Ersatzmitglied der- oder diejenige mit der höchsten Stimmenzahl.
Um bei einköpfigen JAVen die fortlaufende Arbeit zu garantieren, sollte die JAV das Ersatzmitglied als Stellvertretung in die täglichen Abläufe einbeziehen. Sobald Ersatzmitglieder einmal tätig werden, fallen auch sie unter die Schutzbestimmungen für JAVen.
Eine JAV hat das Recht, eigene Sitzungen abzuhalten (§65 Abs. 2 BetrVG). Dazu muss der oder die Vorsitzende eine Einladung ausgeben.
Der Betriebsrat (BR) muss über die Sitzung informiert werden, ihr aber nicht zustimmen. Die Sitzung ist nicht öffentlich und findet in der Regel während der Arbeits- und Ausbildungszeit statt. Dabei sind betriebliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Der genaue Zeitpunkt wird von der JAV festgelegt.
JAV-Sitzungen dürfen ebenfalls digital, bzw. hybrid stattfinden (§ 30 Abs. 2 BetrVG i.V.m. § 65 Abs. 1 BetrVG). Das bedeutet, dass eine JAV Sitzung stattfinden kann, auch wenn einzelne Teilnehmende oder auch das gesamte Gremium nicht vor Ort in einem Raum sitzen, sondern digital per Telefon- oder Videokonferenz zusammenkommen. Diese Regelungen gelten auch für die G- und KJAV (§ 73 BetrVG).
Wenn möglich sollte allerdings die Präsenzsitzung einer digitalen Variante vorgezogen werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Präsenzsitzung nicht stattfinden kann und welche Rahmenbedingungen gelten sollen, legt die JAV in einer Geschäftsordnung fest. Beschlussfassungen sind digital ebenfalls möglich (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Die Anwesenheit müssen sie in Textform dem/der Vorsitzenden bestätigen. Diese Bestätigung muss ins Protokoll aufgenommen werden.
Für die Einladung zur Sitzung gelten folgende Grundsätze:
- Einberufung der Sitzung durch den JAV-Vorsitz (§ 29 Abs. 2 Satz 1 BetrVG)
- Festlegung der Tagesordnung durch den JAV-Vorsitz (§29 Abs. 2 Satz 2 BetrVG)
- Einladung der JAV-Mitglieder inklusive Tagesordnung durch den JAV-Vorsitz (§ 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG)
- Mitteilung der Verhinderung eines JAV-Mitglieds an den Vorsitz und Einladung des Ersatzmitglieds (§ 29 Abs. 2 Satz 5, 6 BetrVG)
- bei Hinzuziehen von ver.di erfolgt eine Mitteilung an ver.di mit Tagesordnung, Ort und Zeit (§ 31 BetrVG)
In dringlichen Fällen (z. B. Kündigung von Auszubildenden) kann der JAV-Vorsitz eine außerordentliche Sitzung einberufen. Außerdem dürfen auch ein Viertel der JAV-Mitglieder oder der Arbeitgeber eine außerordentliche Sitzung beantragen (§ 29 Abs. 3 BetrVG).
Das betreffende Thema muss durch den JAV-Vorsitz auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Die JAV ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ein Antrag ist in der Regel beschlossen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür stimmt (einfache Mehrheit). Stimmenthaltungen sind als Ablehnung zu werten. Teilnehmende Mitglieder des Betriebsrats (BR) oder Vertretungen von ver.di haben kein Stimmrecht.
In folgenden Fällen ist die Mehrheit der Stimmen aller JAV-Mitglieder nötig (absolute Mehrheit):
- Antrag auf Aussetzung eines BR-Beschlusses (§ 66 BetrVG)
- Verabschiedung einer Geschäftsordnung (§ 65 Abs. 1 i.V.m. § 36 BetrVG)
- Rücktritt der JAV (§ 64 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG)
- Beauftragung der Gesamt-JAV (3.3.5) (§ 73 Abs. 2 i.V.m. § 50 Abs. 2 BetrVG).
Auch einköpfige JAVen sollten Sitzungen mit ihrem Ersatzmitglied halten und Niederschriften anfertigen, um zukünftigen JAVen den Einstieg in die Arbeit zu erleichtern.
Zu jeder Sitzung hat die JAV eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit enthalten, mit der sie gefasst wurden (§ 65 Abs. 1 i.V.m. § 34 BetrVG). Der JAV-Vorsitz und ein weiteres Mitglied müssen die Niederschrift unterschreiben.
Alle Anwesenden müssen sich in eine ausgehängte Anwesenheitsliste eigenhändig eintragen. Einsicht in diese Sitzungsunterlagen haben nur die JAV-Mitglieder, nicht der Arbeitgeber.
Auch einköpfige JAVen sollten Sitzungen mit ihrem Ersatzmitglied halten und Niederschriften anfertigen, um zukünftigen JAVen den Einstieg in die Arbeit zu erleichtern.
JAVen, die über 50 Beschäftigte vertreten, können eigene Sprechstunden einrichten (§ 69 BetrVG). In kleineren Betrieben kann ein JAV-Mitglied an der Sprechstunde des Betriebsrates (BR) teilnehmen, um die jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden zu beraten.
Die Entscheidung für eine eigene Sprechstunde trifft die JAV durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Sowohl der BR, als auch die Arbeitgeber sind an diesen Beschluss gebunden.
In einer Beratung zwischen BR und Arbeitgeber werden Ort und Zeitpunkt der Sprechstunde festgelegt. An dieser Beratung nimmt die JAV mit eigenem Stimmrecht teil (§§ 67 Abs. 2, 68 BetrVG). Die dort getroffenen Vereinbarungen sind wiederum für die JAV verbindlich. So gehört die Durchführung der Sprechstunde zu den Amtspflichten der JAV, sobald sie eingeführt ist.
Für eine möglichst sachkundige Beratung kann auch ein BR-Mitglied an der JAV-Sprechstunde teilnehmen. Die anfallenden Kosten für die Sprechstunde (Räume, sachliche Mittel) hat der Arbeitgeber zu tragen (§ 65 Abs. 1 i.V.m. § 40 BetrVG).
Jugendliche, Auszubildende und dual Studierende, die zur Sprechstunde kommen wollen, müssen sich bei ihren Vorgesetzten ab- und wieder anmelden. Darüber hinaus sind alle von der JAV vertretenen Beschäftigten berechtigt, sich während ihrer Arbeits- oder Ausbildungszeit an die JAV zu wenden.
Damit JAVen die Interessen von Auszubildenden effektiv vertreten können, ist der Arbeitgeber gesetzlich zur Übernahme von Kosten der JAV verpflichtet (§ 65 BetrVG i.V.m. § 40 BetrVG). Abgedeckt sind damit sowohl sachliche Kosten des JAV-Gremiums als auch persönliche Kosten einzelner Mitglieder. Beispiele findet ihr in unserer Newsmeldung zum Thema Arbeitsmittel für JAVen.
Bei allen Sachmitteln gilt der sogenannte Überlassungsanspruch. Das bedeutet, die Mittel werden der JAV zwar zur Verfügung gestellt, bleiben aber im Besitz des Arbeitgebers.
Wichtig: Der Arbeitgeber übernimmt nur Kosten für solche Arbeitsmittel, die zur sachgerechten Erfüllung der JAV-Aufgaben erforderlich sind.
Das JAV-Gremium muss also erstmal gewissenhaft alle Umstände abwägen und entscheiden, ob zum jeweiligen Zeitpunkt der Einsatz genau dieser Arbeitsmittel wirklich sein muss. Diese Entscheidung wird bei Beschlussfassung zur Arbeitsmittelanschaffung gemeinsam mit dem Betriebsrat (BR) getroffen.
Infos, wie ihr im Anschluss euren Antrag auf Kostenübernahme richtig startet, findet ihr in unserer Newsmeldung zum Thema Arbeitsmittel für JAVen. Besonders hilfreich sind außerdem die passenden Seminarangebote der ver.di Jugend .
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