Aufgaben
Die allgemeinen Aufgaben einer JAV umfassen alle sozialen, personellen oder wirtschaftlichen Angelegenheiten, die Jugendliche, Auszubildende und dual Studierende in der Dienststelle direkt oder indirekt betreffen (§ 103 Abs. 1 BPersVG).
Das beinhaltet im Wesentlichen:
- Maßnahmen im Sinne der Jugendlichen, Auszubildenden und dual Studierenden beantragen
- die Anwendung geltender Gesetze und Verträge kontrollieren;
- Anregungen von jungen Beschäftigten, Auszubildenden und dual Studierenden entgegennehmen und eine qualifizierte Ausbildung durchsetzen.
- Maßnahmen zur Integration von Jugendlichen, Auszubildenden und dual Studierenden ausländischer Herkunft beantragen.
Um den JAV-Aufgaben gerecht zu werden, muss die JAV intensiven Kontakt zu den Jugendlichen, Auszubildenden und dual Studierenden in der Dienststelle halten. Dazu darf sie z. B. gemeinsam mit dem Personalrat eine Fragebogenaktion durchführen oder ein Informationsblatt herausgeben. Sie kann die jungen Beschäftigten, Auszubildenden und dual Studierenden in den Abteilungen aufsuchen oder sie zu Jugend- und Auszubildendenversammlungen einladen.
Zusammenarbeit mit dem Personalrat (PR)
Nur der Personalrat darf Verhandlungen direkt mit der Dienststellenleitung führen. Sind zur Erfüllung der Aufgaben solche Gespräche nötig, muss sich die JAV also zuerst an den PR wenden.
Der PR darf der JAV keine Vorschriften machen, wie sie ihre Aufgaben zu erledigen hat. Die JAV kann aber auf die Erfahrung des PR bauen und um seine Unterstützung bitten. In der Praxis darf und sollte die JAV zu allen PR-Sitzungen eine Vertretung entsenden. Alle JAV-Mitglieder sind teilnahme- und stimmberechtigt, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die in besonderem Maße die Jugendlichen, Auszubildenden und dual Studierenden betreffen (§ 37 Abs. 1 BPersVG).
Die JAV hat keinen unmittelbaren Unterrichtungsanspruch gegenüber dem Dienststellenleiter, sondern nur gegenüber dem Personalrat (PR). Dazu muss die JAV keinen Antrag stellen. Der Personalrat muss dies fortlaufend und umfassend erfüllen.
Außerdem muss die JAV über alle relevanten Vorgänge so rechtzeitig informiert werden, dass sie zeitlich noch in der Lage ist, ihre Aufgaben zu erfüllen.
Die JAV kann alle Maßnahmen beantragen, die den Jugendlichen und Auszubildenden dienen (§61 Abs. 1 BPersVG). Dazu muss sich die JAV zunächst mit der Angelegenheit auseinandersetzen und einen JAV-Beschluss fassen. Im Anschluss stellt sie beim PR einen Antrag, der auf der nächsten PR-Sitzung beraten werden muss.
Es liegt jedoch im Ermessen des PR, ob er die Angelegenheit mit der Dienststellenleitung verhandelt. Er kann einen Antrag der JAV auch als unbegründet zurückweisen.
Teilnahme an Personalratssitzungen und Verhandlungen mit der Dienststellenleitung
Auch wenn ein bestimmter Tagesordnungspunkt der PR-Sitzung nicht von der JAV selbst eingereicht wurde, aber jugendliche Beschäftigte, Auszubildende und dual Studierende in besonderem Maße betrifft, gilt generell und für alle JAVen ein besonderes Teilnahme- und auch Stimmrecht für die PR-Sitzung (§ 37 Abs. 1 BPersVG).
In diesem Fall darf die JAV auch an der Besprechung mit der Dienststellenleitung teilnehmen, Fragen stellen und Stellungnahmen abgeben (§ 104 Abs. 3 BPersVG).
In Angelegenheiten, die überwiegend die von der JAV vertretenen Beschäftigten betreffen, sind alle JAV-Mitglieder bei der Personalratssitzung teilnahme- und auch stimmberechtigt (§ 37 Abs. 1 BPersVG). In solchen Fällen ist die JAV auch an den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu beteiligen.
Beschäftigte, die sich an die JAV gewandt haben, muss sie während des gesamten Vorgangs über den aktuellen Stand informieren. Das darf sie tun über:
- persönliches Gespräch
- Schreiben an die Betroffenen
- Darstellung auf einer Jugend- und Auszubildendenversammlung
- Bericht in einem JAV-Informationsblatt
- eine kreative Aktion
Der gewählte Informationsweg sollte dem Kreis der Betroffenen angemessen sein. Sinnvoll ist es auch, mehrere Kanäle miteinander zu kombinieren.
Rechtsvorschriften, die Jugendliche und Auszubildende betreffen, müssen in der Dienststelle eingehalten werden. Darüber zu wachen gehört ebenso zu den Rechten, wie zu den Pflichten einer JAV (§ 103 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG). Unter diese Vorschriften fallen beispielsweise:
- das Berufsbildungsgesetz (BBiG), das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und das Bundesbeamtengesetz (BBG)
- die Ausbildungsordnung und der Ausbildungsrahmenplan
- die Mantel- und Ausbildungsvergütungstarifverträge
- die Dienstvereinbarungen zur Fahrkostenerstattung, Arbeits- und Ausbildungszeit
- die Unfallverhütungsvorschriften
Selbstständige Kontrollen
Die Überwachung dieser Vorschriften und gesetzlichen Regelungen kann eine JAV selbständig durchführen, z. B. mit einer Ausbildungsplatzbegehung.
Vor einer solchen Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzbegehung (auch Betriebsbegehung genannt) müsst ihr in der JAV dazu einen Beschluss fassen und den Personalrat um Zustimmung bitten, aber nicht die Dienststellenleitung.
Stellt die JAV Verstöße gegen geltende Rechte oder Vorschriften fest, muss sie sich zunächst an den PR wenden. Nur dieser kann die Einhaltung der Rechte bei der Dienststellenleitung einfordern.
Um der Kontrollpflicht nachzukommen, muss die JAV über die betreffenden Gesetze und Kommentare verfügen. Die Dienststelle ist verpflichtet, entsprechende Materialien bereitzustellen. Weitere Literatur gibt es meistens beim PR oder ihr fragt eure ver.di Jugend vor Ort .
Alle Jugendlichen, Auszubildenden und dual Studierenden sind berechtigt, sich während ihrer Arbeits- oder Ausbildungszeit mit Anregungen oder Beschwerden an die JAV zu wenden (§ 103 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG).
Die JAV ist verpflichtet, die Anregungen anzunehmen. Diese können alle betrieblichen Fragen berühren, auch ohne speziell Jugendliche, Auszubildende und dual Studierende zu betreffen. Auf der JAV-Sitzung muss sich die JAV mit diesen Anregungen befassen und prüfen, ob sie berechtigt sind.
Hält die JAV die Anregung für unberechtigt oder unrealistisch, muss sie darüber einen Beschluss fassen und die betroffene Person informieren. Dabei sollte die JAV aber nicht zu enge Grenzen setzen. Schließlich ist es ihre Aufgabe, Mitbestimmungsmöglichkeiten in der Dienststelle zu eröffnen, nicht sie einzuschränken.
Stuft die JAV eine Anregung als berechtigt ein, muss sie beim PR auf deren Erledigung hinwirken. Dazu informiert sie den PR, nicht die Dienststellenleitung. Der PR prüft die Angelegenheit unabhängig von dem JAV-Beschluss und muss mit der Dienststellenleitung in Verhandlung treten, soweit er die Anregung für berechtigt hält.
Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder der JAV sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren (§ 11 Abs. 1 BPersVG). Mit der Geheimhaltungspflicht ist dafür gesorgt, dass die JAV alle für ihre Arbeit relevanten Informationen erhält – auch wenn sie brisant sind.
Informationen, die ein JAV-Mitglied nicht in seiner Funktion erfahren hat, fallen nicht unter diese Schweigepflicht. Das umfasst allgemein zugängliche Informationen, die jedem und jeder Beschäftigten zugänglich sind, zum Beispiel durch ein Gespräch in der Kantine.
Keine Geheimhaltung gegenüber anderen JAV-Mitgliedern
Es besteht keine Geheimhaltungspflicht gegenüber anderen JAV-Mitgliedern oder Mitgliedern anderer Organe und Institutionen, die unter § 11 Abs. 1 BPersVG aufgeführt sind. Als JAV-Mitglieder seid ihr sogar verpflichtet, euch gegenseitig geheimhaltungsbedürftige Informationen mitzuteilen. Nur auf dieser Grundlage kann eine JAV kompetente Entscheidungen treffen.
Im Rahmen der gewerkschaftlichen Zugangs- und Beratungsrechte ist auch die Infoweitergabe an ver.di-Vertretungen erlaubt. Auch diese können nur mit vollständigen Informationen eine umfassende Beratung leisten.
Persönlichkeitsschutz
Unabhängig von Geheimhaltungspflichten zu betrieblichen Tatsachen bestehen für die JAV-Mitglieder auch die Verpflichtungen des Persönlichkeitsschutzes.
So müssen JAV-Mitglieder vertrauliche Angaben über Beschäftigte geheim halten, wenn sie diese im Rahmen ihrer JAV-Tätigkeit erhalten haben. Diese Regelung betrifft insbesondere die Weitergabe an die Dienststellenleitung, Vorgesetzte und an andere Beschäftigte.
Keine generelle Schweigepflicht bei JAV- und PR-Sitzungen
Zum Inhalt der Sitzungen besteht keine generelle Schweigepflicht. Aus den Aufgaben des PR oder der JAV kann sich aber eine Verschwiegenheitspflicht gegenüber den Arbeitgebern ergeben, um z. B. das Vorgehen des PR oder der JAV gegenüber der Dienststellenleitung nicht zu gefährden.
Bei Einstellungen von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern hat der Personalrat ein uneingeschränktes Mitbestimmungsrecht, bei Beamtinnen und Beamten ein eingeschränktes (§ 76 BPersVG). Der PR ist durch die Dienststellenleitung über die Personalpläne zu unterrichten. Die geplanten Einstellungen benötigen die Zustimmung des PR (§§ 70 Abs. 1, 2 und 3, 78 Abs. 1 BPersVG).
An den Beratungen des PR über die Einstellungen der Auszubildenden hat die JAV ein Teilnahme- und Stimmrecht (§ 37 Abs. 1 BPersVG).
Ausschreibung von Arbeitsplätzen
Durch die Ausschreibung von Arbeitsplätzen kann die JAV einen Überblick zur Übernahmesituation gewinnen. Das ist wichtig, damit sich die Auszubildenden vor dem Ende ihres Ausbildungsverhältnisses bewerben können.
Will die Dienststellenleitung Beurteilungen für die Auszubildenden einführen oder ändern, braucht sie hierfür die Zustimmung des PR (§§ 70 Abs. 1, 80 Abs. 1, Nr. 11 BPersVG).
Der PR hat bei seiner Meinungsbildung und bei der Beschlussplanung die JAV umfassend zu beteiligen.
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