Aufgaben
Die allgemeinen Aufgaben einer JAV umfassen alle sozialen, personellen oder wirtschaftlichen Angelegenheiten, die Jugendliche und zur Berufsausbildung Beschäftigte (z.B. Azubis oder dual Studierende) im Betrieb direkt oder indirekt betreffen (§ 70 Abs. 1 BetrVG).
Das beinhaltet im Wesentlichen:
- Maßnahmen im Sinne der Jugendlichen, Auszubildenden und dual Studierenden beantragen
- die Anwendung geltender Gesetze und Verträge kontrollieren
- Anregungen von jungen Beschäftigten, Auszubildenden und dual Studierenden entgegennehmen und eine qualifizierte Ausbildung durchsetzen
- Maßnahmen zur Integration von Jugendlichen, Auszubildenden und dual Studierenden ausländischer Herkunft beantragen
Um den JAV-Aufgaben gerecht zu werden, muss die JAV intensiven Kontakt zu den Jugendlichen, Auszubildenden und dual Studierenden im Betrieb halten. Dazu kann sie zum Beispiel gemeinsam mit dem Betriebsrat eine Fragebogenaktion durchführen. Sie kann die jungen Beschäftigten, Auszubildenden und dual Studierenden in den Abteilungen aufsuchen oder sie zu Jugend- und Auszubildendenversammlungen einladen.
Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat (BR)
Nur der Betriebsrat darf Verhandlungen direkt mit den Arbeitgebern führen. Sind zur Erfüllung der Aufgaben Gespräche mit dem Arbeitgeber nötig, muss sich die JAV also zuerst an den BR wenden.
Der BR darf der JAV keine Vorschriften machen, wie sie ihre Aufgaben zu erledigen hat. Die JAV kann aber auf die Erfahrung des BR bauen und um seine Unterstützung bitten. So kann die JAV zu allen BR-Sitzungen eine Vertretung entsenden. Alle JAV-Mitglieder sind teilnahme- und stimmberechtigt, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die in besonderem Maße die Jugendlichen und Auszubildenden betreffen (§ 67 Abs. 1 und 2 BetrVG).
Die JAV hat keinen unmittelbaren Unterrichtungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, sondern nur gegenüber dem Betriebsrat. Dazu muss die JAV keinen Antrag stellen. Der BR muss diesen Anspruch fortlaufend und umfassend erfüllen.
Außerdem muss die JAV über alle relevanten Vorgänge so rechtzeitig informiert werden, dass sie zeitlich noch in der Lage ist, ihre Aufgaben zu erfüllen.
Die JAV kann alle Maßnahmen beantragen, die den Jugendlichen und Auszubildenden dienen (§70 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 BetrVG). Dazu muss sich die JAV mit der Angelegenheit auseinandersetzen und einen JAV-Beschluss fassen. Im Anschluss stellt sie beim Betriebsrat (BR) einen Antrag, der auf der nächsten BR-Sitzung beraten werden muss.
Es liegt jedoch im Ermessen des BR, ob er die Angelegenheit mit dem Arbeitgeber verhandelt. Er kann einen Antrag der JAV auch als unbegründet zurückweisen.
Teilnahme an Betriebsratssitzungen und Verhandlungen mit dem Arbeitgeber
Auch wenn ein bestimmter Tagesordnungspunkt der BR-Sitzung nicht von der JAV selbst eingereicht wurde, aber jugendliche Beschäftigte, Auszubildende und dual Studierende in besonderem Maße betrifft, gilt generell und für alle JAVen ein besonderes Teilnahme- und auch Stimmrecht für die BR-Sitzung (§ 67 Abs. 1 BetrVG).
In diesem Fall darf die JAV auch an der Besprechung oder Verhandlung mit dem Arbeitgeber teilnehmen, Fragen stellen und Stellungnahmen abgeben (§ 68 BetrVG).
Beschäftigte, die sich an die JAV gewandt haben, muss sie während des gesamten Vorgangs über den aktuellen Stand informieren. Das darf sie tun über:
- ein persönliches Gespräch
- ein Schreiben an die Betroffenen
- eine Jugend- und Auszubildendenversammlung
- ein Infoblatt inkl. Bericht
- eine kreative Aktion
Der gewählte Informationsweg sollte dem Kreis der Betroffenen angemessen sein. Sinnvoll ist es auch, mehrere Kanäle miteinander zu kombinieren.
Rechtsvorschriften, die Jugendliche und Auszubildende betreffen, müssen im Betrieb eingehalten werden. Darüber zu wachen gehört ebenso zu den Rechten wie zu den Pflichten einer JAV (§ 70 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Unter diese Vorschriften fallen beispielsweise:
- das Berufsbildungsgesetz (BBiG), das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), das Krankenpflegegesetz (KrPflG)
- die Ausbildungsordnung, der Ausbildungsrahmenplan
- die Tarifverträge
- die Betriebsvereinbarungen zur Arbeits- und Ausbildungszeit oder zur Fahrkostenerstattung
- die Unfallverhütungsvorschriften
Selbstständige Kontrollen
Die Überwachung der Rechtsvorschriften für Azubis und junge Beschäftigte kann die JAV selbständig durchführen, z. B. mit einer Ausbildungsplatzbegehung.
Vor einer solchen Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzbegehung (auch Betriebsbegehung genannt) müsst ihr in der JAV dazu einen Beschluss fassen und den Betriebsrat (BR) um Zustimmung bitten. Ihr braucht nicht die Zustimmung des Arbeitsgebers.
Stellt die JAV Verstöße gegen geltende Rechte oder Vorschriften fest, muss sie sich zunächst an den BR wenden. Nur dieser kann die Einhaltung der Rechte beim Arbeitgeber einfordern.
Um der Kontrollpflicht nachzukommen, muss die JAV über die betreffenden Gesetze und Kommentare verfügen. Arbeitgeber sind verpflichtet, entsprechendes Material bereitzustellen.
Alle Jugendlichen, Auszubildenden und dual Studierende sind berechtigt, sich während ihrer Arbeits- oder Ausbildungszeit mit Anregungen (§ 70 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) oder Beschwerden an die JAV zu wenden (§§ 84 und 85 BetrVG).
Die JAV ist verpflichtet, diese Anregungen anzunehmen. Sie können alle betrieblichen Fragen berühren, auch ohne speziell Jugendliche, Auszubildende oder dual Studierende zu betreffen. Auf der JAV-Sitzung muss sich die JAV mit den Anregungen befassen und prüfen, ob sie berechtigt sind.
Hält die JAV die Anregung für unberechtigt oder unrealistisch, muss sie darüber einen Beschluss fassen und die betroffene Person informieren. Dabei sollte die JAV nicht zu enge Grenzen setzen. Schließlich ist es ihre Aufgabe, Möglichkeiten zu betrieblicher Mitbestimmung zu eröffnen, nicht sie einzuschränken.
Stuft die JAV eine Anregung als berechtigt ein, muss sie beim Betriebsrat (BR) auf deren Umsetzung pochen. Dazu informiert sie den BR, nicht den Arbeitgeber. Der BR prüft die Angelegenheit unabhängig vom JAV-Beschluss und muss mit dem Arbeitgeber in Verhandlungen treten, soweit er die Anregung für berechtigt hält.
Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder der JAV sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für sich zu behalten, sie also nicht zu offenbaren (§ 79 Abs. 2 BetrVG). Mit der Geheimhaltungspflicht ist dafür gesorgt, dass die JAV alle für ihre Arbeit relevanten Infos erhält – auch wenn sie brisant sind.
Darunter fallen aber nur Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, deren Offenbarung geschäftliche Nachteile gegenüber Dritten verursachen kann. Das sind Tatsachen, die vier Kriterien erfüllen:
- Sie stehen im Zusammenhang mit dem technischen Betrieb oder der wirtschaftlichen Betätigung des Unternehmens.
- Sie sind nur einem begrenzten betrieblichen Personenkreis bekannt.
- Sie sollen nach dem bekundeten Willen des Arbeitgebers geheim gehalten werden.
- Die Geheimhaltung ist für das Unternehmen wichtig.
Lohn- und Gehaltsdaten sind dagegen keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse.
Die JAV ist erst geheimhaltungspflichtig, nachdem der Arbeitgeber den Sachverhalt ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet hat. Sogenannte „vertrauliche Angaben“ des Arbeitgebers unterliegen nicht der Schweigepflicht.
Keine Geheimhaltung gegenüber anderen JAVen
Es besteht keine Geheimhaltungspflicht gegenüber anderen JAVen oder Mitgliedern anderer Organe und Institutionen, die in § 79 Abs. 1 Satz 4 BetrVG aufgeführt sind. Als JAV-Mitglieder seid ihr sogar verpflichtet, euch gegenseitig geheimhaltungsbedürftige Informationen mitzuteilen. Nur auf dieser Grundlage kann eine JAV kompetente Entscheidungen treffen.
Im Rahmen der gewerkschaftlichen Zugangs- und Beratungsrechte ist auch die Infoweitergabe an ver.di-Vertretungen erlaubt. Auch diese können nur mit vollständigen Informationen eine umfassende Beratung leisten.
Persönlichkeitsschutz
Unabhängig von Geheimhaltungspflichten zu betrieblichen Tatsachen besteht für die JAV-Mitglieder auch die Verpflichtung zum Persönlichkeitsschutz. Bedeutet: JAVen müssen vertrauliche Angaben über Beschäftigte geheim halten, wenn sie diese im Rahmen ihrer JAV-Tätigkeit erhalten haben. Die Regelung betrifft insbesondere die Weitergabe an Arbeitgeber, Vorgesetzte und an andere Beschäftigte.
Keine generelle Schweigepflicht zu Sitzungen
Zum Inhalt von JAV- oder BR-Sitzungen gilt keine generelle Schweigepflicht. Aus den Aufgaben des Betriebsrats oder der JAV kann sich aber eine Verschwiegenheitspflicht gegenüber den Arbeitgebern ergeben, um z. B. das geplante Vorgehen nicht zu gefährden.
Bei Beratungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (BR) über die Personalplanung kann der BR zwar darauf drängen, dass alle Auszubildenden übernommen werden, er hat aber kein Recht auf die Umsetzung geeigneter Maßnahmen (§ 92 BetrVG).
Wenn die Übernahme der Auszubildenden behandelt wird, hat die JAV ein Teilnahmerecht an den Beratungen.
Ausschreibung von Arbeitsplätzen
Durch die Ausschreibung von Arbeitsplätzen kann sich die JAV ein Bild der Übernahmesituation verschaffen. Das ist wichtig, damit sich die Azubis schon vor Ende ihres Ausbildungsverhältnisses bewerben können.
Will der Arbeitgeber Beurteilungen für Auszubildende einführen oder ändern, braucht er hierfür die Zustimmung des BR (§ 94 BetrVG). Der BR wiederum muss die JAV bei seiner Meinungsbildung und bei der Beschlussplanung umfassend beteiligen.
Auswahlrichtlinien
Auswahlrichtlinien können sich sowohl auf neu einzustellende Azubis oder dual Studierende auswirken, als auch auf solche, die übernommen werden.
Bei Beratungen über Auswahlrichtlinien (§ 95 BetrVG) hat die JAV kein Teilnahmerecht. Sie sollte aber den Betriebsrat darauf drängen, sein Mitbestimmungsrecht im Sinne der Auszubildenden und dual Studierenden wahrzunehmen.
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