Schutzbestimmungen
JAV-Mitglieder genießen durch das Betriebsverfassungsgesetz (§ 78 BetrVG) einen besonderen Schutz vor Benachteiligung und Behinderung ihrer Tätigkeiten.
Weitere Paragraphen ergänzen diesen Schutz:
- § 78 a BetrVG: Schutz vor Nichtübernahme nach Ende der Ausbildung
- § 103 BetrVG: Erschwerung der außerordentlichen Kündigung eines JAV-Mitgliedes
- § 15 KSchG: Schutz vor Kündigung eines JAV-Mitgliedes
Das Gesetz untersagt jede Handlung, die eine Störung der JAV Arbeit verursacht (§ 78 BetrVG). Darunter fallen auch unbeabsichtigte, aber objektiv vorhandene Störungen.
Auch darf ein JAV-Mitglied wegen seiner JAV-Tätigkeit nicht schlechter gestellt werden als die Kolleginnen oder Kollegen. Diese Regelung bezieht sich auf Vorgesetzte, andere Beschäftigte und außerbetriebliche Stellen, wie z. B. die Berufsschule.
Eine Störung oder Behinderung der JAV-Tätigkeit kann z. B. vorliegen bei:
- Verhinderung bzw. Behinderung von JAV-Sitzungen oder JA-Versammlungen
- Verweigerung des Zugangs zu den einzelnen Arbeitsplätzen
- Verpflichtung der Beschäftigten zum Schweigen gegenüber der JAV
- Nichtbereitstellung der erforderlichen Räume und sachlichen Mittel
- eigenmächtigem Entfernen von JAV-Informationen und -Anschlägen vom Schwarzen Brett
Um die Verweigerung der Übernahme aufgrund einer JAV-Tätigkeit durch die Arbeitgeber zu verhindern, genießen JAV-Mitglieder besonderen Schutz (§ 78 a BetrVG). Sie sollen auch während ihrer Ausbildung ihr JAV-Amt unabhängig und ohne Furcht vor späteren Nachteilen ausüben können.
Der besondere Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem das Wahlergebnis feststeht. Er bezieht sich auf alle amtierenden Mitglieder der JAV, GJAV und KJAV . Die Dauer des Ausbildungsverhältnisses oder der Mitgliedschaft in einem der genannten Betriebsverfassungsorgane und das Alter des Mitglieds spielen dabei keine Rolle. Ehemalige JAV-Mitglieder genießen den Schutz nach ihrem Ausscheiden aus der JAV noch ein weiteres Jahr.
Auch Ersatzmitglieder der JAV fallen unter die Schutzbestimmungen zur Übernahme, soweit sie die Vertretung wahrgenommen haben. Auf die tatsächlich erledigten Aufgaben kommt es dabei nicht an. Sie müssen nur im letzten Jahr des Ausbildungsverhältnisses der Vertretung angehört haben.
Die Schutzrechte nach § 78 a BetrVG gelten nicht für dual Studierende (Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Aktenzeichen 7 ABR 46/18).
Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, können sie die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses beantragen (§ 14 Abs. 3 BBiG). Die Ausbildung endet dann mit dem Bestehen der nächstmöglichen Wiederholungsprüfung.
In der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Geburtshilfe endet das Ausbildungsverhältnis nach drei Jahren, unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung. Besteht der Prüfling nicht, verlängert sich auch hier die Ausbildungszeit nach einem schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Prüfung, jedoch nicht länger als um ein Jahr.
Antrag stellen
Will ein JAV-Mitglied in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, so kann es dies schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Der Übernahmeantrag muss innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses gestellt werden. Auszubildende müssen dabei nur den Willen bekunden, weiterbeschäftigt zu werden. Ohne Begründung. Dabei ist die Schriftform zwingend notwendig.
Geben Auszubildende keine solche Willensbekundung ab und sind nicht ohnehin für die Weiterbeschäftigung vorgesehen, endet mit dem Ausbildungsende die Beschäftigung im Betrieb.
Für den Antrag auf Übernahme ist es ausdrücklich ratsam, sich von der ver.di Jugend vor Ort beraten zu lassen. Sie hat Erfahrung und kann auch bei einem eventuellen Verfahren vor dem Arbeitsgericht die anwaltliche Vertretung übernehmen.
Diese Schutzbestimmungen beziehen sich auch auf Auszubildende, die erst kurz vor dem Ende ihrer Ausbildung in die JAV gewählt wurden. Und zwar auch dann, wenn von Arbeitgeberseite bereits vor der Wahl mitgeteilt wurde, dass der oder die Betroffene nicht übernommen werden soll.
Auf diesen Schutz nach § 78 a BetrVG können betroffene Auszubildende erst innerhalb der Dreimonatsfrist verzichten.
Widerruf
Bis zum Beginn des Arbeitsverhältnisses können Auszubildende ihr Verlangen auf Weiterbeschäftigung widerrufen. Im Fall einer Übernahme des JAV-Mitglieds erlangt dieses den besonderen Kündigungsschutz (§ 103 BetrVG und § 15 KSchG).
Gleichwertige Beschäftigung nach Übernahme
Wird das JAV-Mitglied übernommen, so hat es keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz. Dieser muss aber im selben Betrieb liegen, in dessen JAV der oder die Betroffene tätig war oder ist.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber das JAV-Mitglied im erlernten Beruf und in gleichwertiger Position weiterbeschäftigen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Übernahme sonst objektiv nicht möglich ist. Die Beweispflicht liegt in einem solchen Fall beim Arbeitgeber.
Will der Arbeitgeber ein JAV-Mitglied nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen, muss er dies dem betreffenden Mitglied schriftlich mitteilen. Die Mitteilung muss drei Monate vor der Abschlussprüfung erfolgen, Stichtag ist das Datum der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen (§ 78a Abs. 1).
Hat ein JAV-Mitglied die Übernahme verlangt, kann der Arbeitgeber den Übergang in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis nur durch ein Arbeitsgerichtsurteil verhindern.
Dazu muss der Arbeitgeber das Arbeitsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Ende des Ausbildungsverhältnisses anrufen.
Ein solcher Auflösungsantrag ist begründet, wenn die Übernahme unter Berücksichtigung aller Umstände dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann.
Für die Übernahme haben die Prüfungsnoten des JAV-Mitglieds keine Relevanz. Wird nur ein Teil der Auszubildenden übernommen, müssen die betreffenden JAV-Mitglieder darunter sein.
Bei allen Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung hat der Betriebsrat (BR) ein echtes Mitbestimmungsrecht (§§ 96, 97, 98 BetrVG). Folgende Maßnahmen betreffen die Berufsbildung:
- die Anpassung der Ausbildungsordnungen an die betrieblichen Verhältnisse
- die Umsetzung der Ausbildungsordnungen im Betrieb (z. B. wenn betriebliche Ausbildungspläne erstellt werden)
- die Frage nach der Ausbildungskraft
- die Erstellung oder Änderung der Versetzungspläne für die Abteilungswechsel der Auszubildenden
- die Frage nach der Führung und Kontrolle der Berichtshefte
- die Einführung, Änderung oder Abschaffung der betrieblichen Zwischenprüfungen
- die regelmäßige Beurteilung der Auszubildenden
- die Frage nach den zu lernenden Inhalten und Fertigkeiten der Auszubildenden
- die Frage der Lernmethoden in der Ausbildung
Die JAV kann auf die Bestellung oder Abberufung der Ausbilderinnen und Ausbilder nur über den BR Einfluss nehmen. Dazu muss die JAV einen Beschluss fassen und an den BR weiterleiten. Dieser kann aufgrund des JAV-Beschlusses der Bestellung widersprechen oder die Abberufung der ausbildenden Person verlangen.
Diese Regelung betrifft sowohl die Ausbildungskräfte nach §§ 20, 21 BBiG, als auch andere, mit der betrieblichen Ausbildung beauftragten Personen, wie z. B. Lehrkräfte im innerbetrieblichen Unterricht.
Die Mitbestimmungsrechte im Betrieb gelten in erster Linie für den Betriebsrat (BR). Da sie jedoch auch für die JAV-Arbeit relevant sind, werden sie hier kurz vorgestellt.
Eine Möglichkeit, die Mitbestimmungsrechte umzusetzen, stellen Betriebsvereinbarungen dar (§ 77 BetrVG). Der Arbeitgeber ist für die Durchführung der Vereinbarungen allein zuständig. Dem BR ist es verboten, einseitig in die Leitung des Betriebes einzugreifen. Es gehört jedoch zu seinen Überwachungspflichten, zu kontrollieren, ob die Betriebsvereinbarungen ordnungsgemäß umgesetzt werden.
Betreffen die Vereinbarungen auch die Jugendlichen, Auszubildenden oder dual Studierende, so hat die JAV gemeinsam mit dem BR deren ordnungsgemäße Durchführung zu überwachen.
Der Kernbereich der Mitwirkung und Mitbestimmung von Beschäftigten umfasst alle sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG). Die Regelung bezieht sich auf die Fälle, in denen das Mitbestimmungsrecht eine Einigung zu den betreffenden Maßnahmen und Entscheidungen zwingend notwendig macht.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung (BR, GBR und KBR), die sich nicht durch Verhandlungen lösen lassen, wird eine betriebliche Einigungsstelle gebildet (§ 76 BetrVG). Sie hat innerhalb der Betriebsverfassung eine zentrale Bedeutung, weil sie in einem erzwingbaren Verfahren eine Schlichtungsfunktion übernimmt. Das gilt vor allem bei Angelegenheiten, die dem Alleinentscheidungsrecht der Arbeitgeberseite entzogen sind.
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