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Spielzeug-Van auf Sand

Urlaub für Auszubildende und dual Studierende

Endlich Urlaub! Doch was müssen die betrieblichen Interessenvertretungen eigentlich rund um den Urlaub von Auszubildenden und dual Studierenden wissen? Hier der Überblick der ver.di Jugend über die wichtigsten Informationen.

Wo ist was geregelt?

Die grundsätzlichen Regelungen zum Thema Urlaub finden sich vor allem im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Speziell für Jugendliche ist zusätzlich § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) wichtig. Die Fragen der Mitbestimmung durch die JAV in Bezug auf Urlaub sind durch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) oder entsprechende Personalvertretungsgesetze der Länder geregelt.

Basics

Jede*r Beschäftigte hat einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, so auch Auszubildende und dual Studierende. Für die Anzahl der Urlaubstage gilt die gesetzliche Mindesturlaubsdauer von 24 Werktagen (alle Tage außer Sonn- und Feiertage) bei einer Sechstagewoche. Für die Fünftagewoche liegt der Anspruch bei mindestens 20 Urlaubstagen. Der Mindestanspruch liegt also immer bei 4 Wochen.

Wer allerdings noch nicht volljährig ist, hat aufgrund § 19 des JArbSchG eine höhere Mindesturlaubsdauer: unter 16 Jahre = 30 Werktage, unter 17 = 27 Werktage und unter 18 = 25 Werktage. Dies ist allerdings nur das gesetzliche Minimum – darüber hinaus gelten, wenn vorhanden, höhere Urlaubsansprüche aus Tarifverträgen oder günstigere Regelungen durch Dienst- oder Betriebsvereinbarungen. Beispielsweise hat ver.di bei der TUI AG im Tarifvertrag für Tourismuskaufleute sechs Wochen Urlaub durchgesetzt.
Informiert euch deshalb bei eurem Betriebsrat, Perosnalrat oder eurer ver.di Jugend vor Ort, welche tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Zusatzregelungen für euch gelten!

Doch ab wann hat man eigentlich Anspruch auf Urlaub? Laut § 4 des BUrlG wird der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Bis dahin muss allerdings nicht auf Urlaub verzichtet werden, denn aus § 5 ergibt sich, dass man für das erste Halbjahr Anspruch auf den anteiligen Jahresurlaub hat. Das heißt im Klartext: Für jeden vollen Monat im Betrieb kann ich ein Zwölftel meines Jahresurlaubs nehmen.
Weitere Infos zur individuellen Berechnung des Urlaubsanspruchs findet ihr auf ausbildung.info.

How to Urlaub

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber*innen die Urlaubswünsche der Beschäftigten berücksichtigen, soweit dem nicht dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Damit klar ist, nach welchen Regeln die Urlaubswünsche der Beschäftigten im Betrieb miteinander in Einklang gebracht werden, werden Urlaubsgrundsätze festgelegt. Diese müssen durch den Betriebsrat bzw. Personalrat mitbestimmt werden - genauso wie der Urlaubsplan und die zeitliche Lage des Urlaubs der einzelnen Beschäftigten wenn diese und Arbeitgeber*in sich nicht einigen konnten. Entsprechende Regelungen finden sich in § 87 Abs.1 Nr.5 BetrVG als auch in § 75 Abs.3 Nr.3 BPersVG (Achtung: Weiteres zur Mitbestimmung ist jeweils in den entsprechenden Landespersonalvertretungsgesetzen festgehalten!).

Und nicht vergessen: Bei der Beschlussfassung der „Urlaubsgrundsätze für Auszubildende“ durch den Betriebsrat bzw. Perosnalrat ist die JAV im vollen Umfang stimmberechtigt!
Auszubildenden kann der Urlaub eher selten durch dringende betriebliche Belange verweigert werden, da sie nicht als Vollkraft im Betrieb sind, sondern zusätzlich und zum Zwecke ihrer Ausbildung. Die theoretische Wahlfreiheit der Auszubildenden wird in der Praxis jedoch durch das Gebot der Urlaubsgewährung während der berufsschulfreien Zeit eingeschränkt. Nice to know: Soweit der Urlaub nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren. Für dual Studierende muss zunächst geprüft werden, ob vertraglich geregelt ist, wann sie Urlaub nehmen können. Sollte das nicht der Fall sein, gilt, dass der Urlaub in der Regel in der Praxiszeit und nicht an Vorlesungstagen genommen werden muss, da es in der Hochschule meist Anwesenheitspflicht gibt. Doch auch sie können im Rahmen dessen Wünsche äußern, die nur aufgrund von dringenden betrieblichen Belangen abgewiesen werden könnten.

Verweigert werden kann der Urlaubswunschzeitraum auch dann, wenn die Urlaubswünsche anderer Auszubildender oder dual Studierender aufgrund von sozialen Gesichtspunkten den Vorzug verdienen (wenn sie z.B. Kinder haben).
Generell sollten JAVen genau darauf achten, dass der Betriebs- bzw. Personalrat bei der Vereinbarung allgemeiner Urlaubsgrundsätze mit dem Arbeitgeber die besondere Situation der Auszubildenden und dual Studierenden angemessen in der Vereinbarung berücksichtigt.

Zurückpfeifen ist nicht!

Darf der*die Arbeitgeber*in bereits gewährten Urlaub wieder zurücknehmen oder sogar Auszubildende und dual Studierende aus dem Urlaub zurückrufen? Im Zuge von Personalengpässen oder Auftragsspitzen versuchen Arbeitgeber*innen in der Praxis regelmäßig einmal genehmigten Urlaub zu widerrufen.
Hier gilt ganz klar: Darauf braucht man sich nicht einzulassen! Denn bereits gewährter Urlaub – egal ob durch Urlaubsplan oder genehmigten Urlaubsantrag – kann nicht einseitig widerrufen werden (siehe dazu Bundesarbeitsgericht, 29.01.1960, Arbeitsrechtliche Praxis Nr. 12 zu § 123 Gewerbeordnung).

Dennoch solltet ihr als JAV klarstellen, dass Auszubildende und dual Studierende bei einem aufkommenden Konflikt nie einfach so in den Urlaub gehen, sondern Kontakt mit euch aufnehmen sollten. Klärt die Lage im Zweifelsfall auch mit dem Betriebsrat ab. Bei Streitfällen, sie sich nicht lösen lassen, könnt ihr auf den ver.di Rechtsschutz verweisen.
Zurückpfeifen gilt jedenfalls nicht: Wenn der wohlverdiente Urlaub erst mal angetreten ist, dürfen Arbeitgeber*innen niemanden zurückrufen. Ebenso wie an freien Tagen muss auch im Urlaub für Arbeitgeber*innen niemand erreichbar sein.

Krankheit im Urlaub

Wenn Auszubildende oder dual Studierende während ihres Urlaubs erkranken, verfällt dieser nicht. Bei Vorlage eines ärztlichen Attests bleibt er erhalten. Achtung: Die Tage dürfen nicht einfach an den Urlaub angehängt werden, es muss zur zeitlichen Lage eine neue Vereinbarung mit der Arbeitgeber*innenseite getroffen werden.

Quarantäne im Urlaub - Pech gehabt?

Was mit dem Urlaub passiert wenn Beschäftigte in Quarantäne sind, ist durch die Regelung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) abgedeckt. § 59 IfSG legt fest, dass die “Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden”. Die Wiedergutschrift der Urlaubstage gilt allerdings nur für zukünftige Quarantäne-Anordnungen (ab 01.10.2022), nicht jedoch rückwirkend.

Keine Zeit für Urlaub gehabt?

Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Nur ausnahmsweise - wenn er also beispielsweise aufgrund von Krankheit, betrieblichen oder persönliche Gründen übriggeblieben ist - kann er ins nächste Kalender übertragen werden. Dann muss er allerdings bis Ende März genommen werden. Hiervon kann durch Tarifverträge abgewichen werden - checkt also auf jeden Fall ab, ob in eurem Tarifvertrag etwas zur Übertragung von Urlaub geregelt ist und somit für euch gilt!

Wie kann man durch betriebliche Regelungen eine bessere Grundlage schaffen?

Besonders in Gesundheitsberufen sind Auszubildende z.B. oft damit konfrontiert, dass die Berufsschulen versuchen, sie bei der freien Planbarkeit ihres Urlaubs einzuschränken. Pflichtstunden könnten angeblich nicht eingehalten werden und der Ausbildungsplan müsse jedes Mal individuell angepasst werden.

Trotzdem haben sie, wie alle anderen Beschäftigten, ein Recht darauf, dass ihre Urlaubswünsche berücksichtigt werden! Und die JAV kann sich dafür stark machen, dass das auch passiert!

Betriebsvereinbarungen sind eine gute Möglichkeit, eine bessere Grundlage für den Urlaub von Auszubildenden zu schaffen. Beispielsweise kann geregelt werden, dass sie an Wochenenden vor und nach Theorieblöcken freizustellen sind. Oder, dass sie während der Probezeit grundsätzlich nicht an Feiertagen einzusetzen sind, ihnen im zweiten und dritten Ausbildungsjahr aber freigestellt ist, an welchen (maximal der Hälfte der in einem Jahr anfallenden) Feiertagen sie arbeiten wollen. Ebenso kann noch einmal festgehalten werden, was z.B. bereits im Pflegeberufegesetz (PflBG) geregelt ist: Urlaub ist gemäß §13 Abs. 1 Nr. 1 keine Fehlzeit und wird auf die Dauer der Ausbildung angerechnet. Das schafft Sicherheit bei den Auszubildenden. Zudem lässt sich auch per Betriebsvereinbarung festlegen, dass die Auszubildenden ihre Urlaubsplanung bis zu einem festen Datum im Jahr einreichen, und sie dann entsprechend der üblichen Regelungen im Betrieb genehmigt wird.

Bringt das Anliegen beim Betriebs- oder Personalrat ein und arbeitet gemeinsam am Thema, denn Betriebs- oder Dienstvereinbarungen abschließen könnt ihr in der Regel nicht alleine. Wenn ihr darüber hinaus Unterstützung benötigt, wendet euch an eure ver.di Jugend vor Ort.

Kurzüberblick - Was kann die JAV in Bezug auf Urlaub tun?

  • Wissen über die gesetzliche Lage an junge Beschäftigte, Auszubildende und dual Studierende weitergeben
  • Bei Fragen zum Thema Urlaub beraten
  • Betriebs- und Dienstvereinbarungen zum Thema Urlaub der Auszubildenden mitbestimmen
  • Unterstützung der Auszubildenden im Konfliktfall mit dem Arbeitgeber
  • Im Zweifelsfall: Untersützung bei euren ver.di-Jugendsekretär*innen vor Ort holen. 
 

Selbst- und mitbestimmter Urlaub? Geht nur mit euch! Jetzt loslegen und als JAV die schönste Zeit des Jahres für Auszubildende und dual Studierende vorbereiten.

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