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Kay Herschelmann

Lasst uns sprechen!

Redezeit für JAVen und Auszubildende

Die allgemeinen Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) umfassen „alle Angelegenheiten sozialer, personeller oder wirtschaftlicher Art, die die Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb direkt oder indirekt berühren.“ Um dabei immer direkten Kontakt zu den Auszubildenden zu halten, eignen sich eigene JAV-Sprechstunden besonders gut. Dazu hier alle Infos nach Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG).

Zum Arbeitsbereich einer JAV gehört immer auch die Organisation der eigenen, täglichen Arbeit. Eine JAV muss einen Vorsitz oder – bei Ausfall einzelner JAven – Ersatzmitglieder wählen. Es sind JAV-Sitzungen und außerordentliche Sitzungen abzuhalten, dazu müssen Niederschriften und Beschlüsse erstellt werden.

Rund um all diese Aspekte entstehen natürlich auch bei den betreuten Auszubildenden jede Menge Fragen. Und die lassen sich nirgendwo besser klären, als bei einem direkten Gespräch mit der JAV.

Für eine möglichst sachkundige Beratung kann übrigens auch ein BR- bzw. PR-Mitglied oder eine Vertretung von ver.di an der JAV-Sprechstunde teilnehmen. Wir empfehlen jedenfalls allen JAVen, eigene und klar festgelegte Sprechzeiten einzurichten. Und die lassen sich im Grunde ziemlich leicht umsetzen.

Wer darf?
Nach § 69 BetrVG dürfen JAVen eigene Sprechstunden einrichten, sobald sie mehr als 50 Beschäftigte vertreten. In kleineren Betrieben kann ein JAV-Mitglied an der Sprechstunde des Betriebsrates (BR) teilnehmen, um die jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden zu beraten.

Einheitlich geregelt ist die JAV-Sprechstunde nach § 43 i. V. m. § 62 BPersVG. Hier haben alle JAVen das Recht, unabhängig von der Anzahl der vertretenen Beschäftigten. Entweder nehmen JAVen an der Sprechstunde des Personalrats (PR) teil oder sie richten einfach eigene Sprechzeiten ein.

Die Entscheidung für eine eigene Sprechstunde trifft die JAV:

  • nach BetrVG durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Sowohl der BR, als auch die Arbeitgeber sind an diesen Beschluss gebunden.
  • nach BPersVG alleine die JAV. Sie benötigt keine Zustimmung durch den PR oder die Dienststellenleitung.

Wichtig: Grundsätzlich dürfen sich alle von der JAV vertretenen Beschäftigten während ihrer Arbeits- oder Ausbildungszeit an die JAV wenden. Jugendliche und Auszubildende müssen sich allerdings bei ihren Vorgesetzten ab- und wieder anmelden, wenn sie die JAV-Sprechstunde besuchen wollen.

Wann und wo?
In einer Beratung zwischen BR bzw. PR und Arbeitgeber bzw. Dienststellenleitung werden Ort und Zeit der Sprechstunde festgelegt. An dieser nimmt die JAV nach §§ 67 Abs. 2, 68 BetrVG mit eigenem Stimmrecht teil, dagegen dürfen JAVen nach §§ 43, 61 Abs. 4 BPersVG hierbei lediglich beraten.

In jedem Fall gilt: Alle bei dieser Abstimmung getroffenen Vereinbarungen sind verbindlich. Sobald eure Sprechstunde also beschlossene Sache und eingeführt ist, gehört ihre Durchführung zu euren offiziellen Amtspflichten als JAV.

Wer zahlt?
Die beste Nachricht kommt zum Schluss: Alle anfallenden Kosten für eure Sprechstunde – beispielsweise für Raumnutzung oder sachliche Mittel – trägt der Arbeitgeber (§ 65 Abs. 1 i. V. m. § 40 BetrVG bzw. §62 i. V. m. § 44 Abs. 2 BPersVG).

Eurer eigenen JAV-Sprechstunde steht also nichts mehr im Weg! Für alle weiteren Fragen zum Thema wendet euch gerne an eure ver.di Jugend vor Ort.

In diesem Sinne: Bleibt in Kontakt!

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