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Corona: Gesundheitsschutz im Unternehmen
Kontakte sollen weiterhin eingeschränkt stattfinden, um eine Infektion mit Corona-Viren bei sich und anderen zu vermeiden. Aber mit welchen Maßnahmen sollten Auszubildende und junge Beschäftigte geschützt werden, die eben nicht im Homeoffice arbeiten können – sondern in ihren Betrieb oder ihre Dienststelle kommen müssen?
Grundsätzlich oberstes Gebot: Sich selbst und andere so gut wie möglich vor einer Infektion schützen! Das klappt allerdings nur, wenn Betriebs- bzw. Personalräte und JAVen mit den Arbeitgebenden die gebotenen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz zügig vereinbaren.
Wesentliche Maßnahmen sind:
- Gefährdung schnell beurteilen!
Das Ansteckungsrisiko und die Gesundheitsgefahr durch das Corona-Virus sind sehr hoch. Deswegen müssen die erforderlichen Maßnahmen schnell beschlossen und umgesetzt werden.
- Betriebs- oder Personalrat und JAVen bestimmen mit!
Die Rechtsgrundlage hierfür ist §87 (1) BetrVG / §75 (1) BPersVG in Verbindung mit §3 ArbSchG. Der Betriebsrat/Personalrat und die JAV haben demnach nicht nur ein Initiativrecht, sondern sind auch zur Nutzung dieses Rechts verpflichtet, falls die Arbeitgebenden nichts unternehmen wollen.
- Maßnahmen zeitnah umsetzen!
Wegen der aktuellen Gefährdungslage müssen die beschlossenen Maßnahmen zügig umgesetzt werden. Die Kosten für den Gesundheits- und Arbeitsschutz tragen auch in diesem Fall die Betriebe und Dienststellen (§ 3 Abs. 3 ArbSchG).
Und auch diese Aspekte sollten Thema sein:
- Sicherheitsabstand
Der Mindestabstand sollte zwei Meter betragen. Kann zwischen den Arbeitsplätzen nicht so viel Abstand eingehalten werden, müssen weniger Beschäftigte zur selben Zeit arbeiten.
- Freistellung
Auszubildende, die zu den Risikogruppen gehören, sind besonders schutzbedürftig. Um sicherzustellen, dass sie sich nicht infizieren, könnten eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder ein Arbeitsplatzwechsel helfen.
Wenn sie ihre Tätigkeiten allerdings nicht ohne direkten sozialen Kontakt ausüben können, sind die betreffenden Auszubildenden von der Arbeit freizustellen. Auch für solche Maßnahmen muss der Arbeitgeber die Kosten übernehmen.
- Arbeitsbeginn und -ende
Ein enges Zusammentreffen mehrerer Auszubildender oder Beschäftigter sollte verhindert werden. Dazu braucht es zum Beginn und Ende der Arbeitszeit ebenfalls geeignete Maßnahmen, beispielsweise eine Abgrenzung von Stehflächen mit Klebeband.
- Pausen
Ähnlich wie Arbeitsstart und -ende müssen auch die Pausen organisiert werden. Der notwendige Sicherheitsabstand, etwa in Pausenräumen, lässt sich zum Beispiel durch versetzte Pausenzeiten für die verschiedenen Beschäftigten und Auszubildenden einhalten.
- Kantine
Auch hier dürfen nicht zu viele Auszubildende und Beschäftigte gleichzeitig anstehen oder zum Essen an den Tischen sitzen. Denkbar sind beispielsweise weniger Stühle pro Tisch und größere Abständen zwischen den Tischen (analog zu Regelungen in der Gastronomie).
- Hygieneregeln
Hände waschen, Hände waschen und nochmal Hände waschen – vor Beginn und während der Arbeit! Dazu muss Beschäftigten und Auszubildenden die erforderliche Zeit eingeräumt werden und vor allem müssen Wasser, Seife, Papierhandtücher und geschlossene Müllbehälter in ausreichender Menge zur Verfügung stehen.
Natürlich ist auch die Hygienekonvention beim Husten oder Niesen (Armbeuge, Papiertuch) einzuhalten.
- Reinigungsplan
Bisher gehen Virologie und Wissenschaft davon aus, dass Corona-Viren auf vielen Flächen eine ganze Weile überleben können. Deshalb müssen Betriebe und Dienststellen gewährleisten, dass alle Flächen am Arbeitsplatz, die mit den Händen berührt werden, täglich gereinigt oder auch desinfiziert werden.
- Schutzausrüstung
Ob eine persönliche Schutzausrüstung (Mundschutz, Schutzkleidung etc.) für die Auszubildenden zur Verfügung gestellt werden muss, sollte im Einzelfall geprüft werden.
Und was passiert, wenn das (teilweise) nicht eingehalten wird?
Auszubildende brauchen sich nicht unter Druck setzen lassen und sollten mangelhaften Schutz keinesfalls einfach akzeptieren. Die Gesundheit muss immer an erster Stelle stehen!
Damit die beschlossenen Maßnahmen auch umgesetzt werden, kann die JAV z.B. Arbeitsplatzbegehungen oder Umfragen durchführen. Deswegen ist eure JAV vor Ort auch immer die erste Anlaufstelle während eurer gesamten Ausbildungszeit!