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Besonderer Kündigungsschutz für JAVen

Jugend- und Auszubildendenvertretungen sind so gut wie unkündbar

Als Jugend- und Auszubildendenvertretung (kurz JAV) seid ihr vom Gesetzgeber besonders gut vor Kündigungen geschützt. Aus gutem Grund: Nur wenn ihr euch ohne Angst vor Konsequenzen engagieren könnt, ist eure kontinuierliche Arbeit als unabhängige Interessenvertretung gesichert.

Trotzdem habt ihr natürlich keine Narrenfreiheit… Mehr dazu gleich, wir fangen erstmal vorne an.   

Ganz grundsätzlich: Die ordentliche und die außerordentliche Kündigung
Eine ordentliche Kündigung hat einen betriebs-, personen- oder verhaltensbedingten Grund und eine Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen.

Im Gegensatz dazu kann die außerordentliche, fristlose Kündigung nur aus schwerwiegenden Gründen ausgesprochen werden. Zum Beispiel bei Vertragsbruch, wiederholtem pflichtwidrigen Verhalten oder strafbaren Handlungen (etwa einem Diebstahl).

Hat der Arbeitgeber von solchen Gründen erfahren, darf er innerhalb von zwei Wochen die Kündigung aussprechen. Kommt die erst später, könnt ihr vor Gericht erfolgreich dagegen vorgehen.

Ganz speziell: Der Kündigungsschutz für Interessenvertretungen
Nicht nur Schwangere und anerkannt schwerbehinderte Beschäftigte genießen einen umfassenden Kündigungsschutz. Auch JAVen, Betriebs- und Personalräte sind besonders gut abgesichert.

Im Wesentlichen durch §15 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG):

  • Er schützt JAVen ebenso wie Betriebs- und Personalrat, Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlkandidierende vor ordentlichen Kündigungen.
  • Damit seid ihr erschwert kündbar und zwar nicht nur beschränkt auf eure Amtszeit als JAV, sondern bereits in der Wahlphase davor und noch das ganze Jahr danach.  

Als JAV könnt ihr  nur außerordentlich (bei schwerwiegenden Gründen) gekündigt werden.

Ganz schwierig: Die außerordentliche Kündigung von JAVen
Wenn ein Arbeitgeber euch wirklich loswerden will, müsst ihr erstmal Gründe liefern, die eine außerordentliche Kündigung erlauben.

Und selbst dann läuft es nicht automatisch:

  • Es gilt die streng formale Regel, nach der vor der Kündigung zunächst der Betriebs- bzw. Personalrat informiert werden und vor allen Dingen zustimmen muss.
  • Nach §103 BetrVG und §47 BPersVG können Betriebs- und Personalrat natürlich ihre Zustimmung verweigern. Oder sich gar nicht dazu äußern, was dann auch als nicht zugestimmt/verweigert gilt.
  • Ohne Zustimmung von Betriebs- bzw. Personalrat bleibt dem Arbeitgeber nur noch der Weg übers Arbeitsgericht. Bei einem solchen Gerichtverfahren dürfen nur die Gründe auf den Tisch kommen, die auch schon beim Betriebs- bzw. Personalrat vorgetragen wurden. Nachlegen ist also nicht drin!

Sollte es wirklich zu einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht kommen (für JAVen nach BPersVG vor dem Verwaltungsgericht), müssen drei Parteien anwesend sein: ihr selbst als Beteiligte, der Betriebs- bzw. Personalrat und euer Arbeitgeber. Eine Kündigung ist dann trotzdem nur wirksam, wenn das Arbeitsgericht entscheidet, dass wegen des Kündigungsgrundes eine weitere Beschäftigung des JAV-Mitglieds nicht mehr zumutbar ist.

Ganz cool: Der Kündigungsschutz für Ersatz-JAVen
Wenn ein ordentliches Mitglied der JAV an einem Seminar teilnimmt, im Urlaub bzw. krank ist oder seine Aufgaben z. B. wegen Unzumutbarkeit nicht wahrnehmen kann, rückt ein Ersatzmitglied nach.

Und wie viel Kündigungsschutz besteht für solche Ersatzmitglieder?
Auf jeden Fall gilt er für die gesamte Zeit der Vertretung. (§103 BetrVG bzw. §47 BPersVG). Für die Zeit nach der Vertretung hast du den sogenannten nachwirkenden Kündigungsschutz. Dieser schützt dich vor der ordentlichen Kündigung. Bei einer außerordentlichen Kündigung kann sich der BR/PR zu deiner Kündigung äußern, jedoch kann der Arbeitgeber die Kündigung dennoch aussprechen. Du hast in diesem Falle die Möglichkeit eine Kündigungsschutzklage erheben.

Der nachwirkende Kündigungsschutzgreift nur, wenn in der Zeit des Nachrückens auch konkrete JAV-Aufgaben übernommen wurden (der Umfang spielt dabei keine Rolle), beispielsweise Arbeitsplatzbegehungen, Bürotätigkeiten oder ähnliches. Um im Falle einer Kündigung dem Arbeitsgericht nachweisen zu können, dass ihr tatsächlich JAV-Aufgaben übernommen habt ist ein Nachweis dazu sinnvoll z.B. Protokollierung oder ein Beschluss des JAV-Gremiums.

Wichtig: Der Sonderkündigungsschutz gilt nur, wenn er bereits zum Zeitpunkt der Kündigung bestand!

Ganz praktisch: Das Fallbeispiel
Eine Bewerberin für die JAV-Wahl wird zwar zunächst nicht gewählt, rückt aber nach einem Jahr als Krankheitsvertretung nach und übernimmt konkrete JAV-Aufgaben.

Wie ist sie geschützt?

  • Für die vier Wochen des Wahlverfahrens und für weitere sechs Monate nach der Wahl genießt sie den vollen Kündigungsschutz nach §15 KSchG i.V.m. §103 BetrVG bzw. §47 BPersVG. In dieser Zeit ist also nur eine außerordentliche Kündigung möglich und die auch nur mit der Zustimmung des Betriebs- oder Personalrates
  • Durch das Nachrücken und die Übernahme der JAV-Arbeit gilt auch während ihrer JAV-Tätigkeit voller Kündigungsschutz nach 15 KSchG i.V.m. §103 BetrVG bzw. §47 BPersVG. Nachdem sie keine JAV Mitglied mehr vertritt, erlangt sie wieder den nachwirkenden Kündigungsschutz von einem Jahr Das bedeutet sie kann nur außerordentlich gekündigt werden. Wenn der BR/PR der Kündigung nicht zustimmt, erfolgt jedoch nicht automatisch ein gerichtliches Verfahren.

Ganz dicke: Die Rückendeckung
Euer Arbeitgeber will es wirklich wissen und hat euch als JAV gekündigt? Erstmal ruhig bleiben und Rat holen! Kündigungen unterliegen nämlich strengen Fristen, mit denen leider auch ihr in Zugzwang geraten könnt.

Sobald ihr also eine Kündigung bekommen habt oder auch nur vermutet, dass eine solche ins Haus steht: Nix wie ab zum Betriebsrat, Personalrat oder zu eurer ver.di Jugend vor Ort!

Wir stehen bei allen Fragen zur Verfügung und bei allen Konflikten hinter euch, im Ernstfall natürlich auch vor Gericht. Und warum? Weil wir es können – denn gemeinsam sind wir stark!

Auf eine erfolgreiche und schöne JAV-Zeit! Eure ver.di Jugend

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