Bild: ver.di Jugend
Digital oder hybrid? Neue Regeln zu JAV-Sitzungen
Die Pandemie hat gezeigt, dass auch die Arbeit der Interessenvertretungen im Betrieb digitaler und moderner werden muss. Dafür bietet die Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) die Grundlage und neue Möglichkeiten, um schneller und möglichst unkompliziert im regelmäßigen Austausch zu bleiben und die Arbeit weiterzuführen.
Durch die Novellierung von BetrVG und BPersVG sind digitale, aber auch sogenannte hybride Sitzungen möglich (§ 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 30 Abs. 2 BetrVG und § 104 Abs. 4 BPersVG i. V. m. § 38 BPersVG). Das bedeutet, dass eine JAV-Sitzung stattfinden kann, auch wenn einzelne Teilnehmende oder auch das gesamte Gremium nicht vor Ort in einem Raum sitzt, sondern digital per Telefon- oder Videokonferenz zusammenkommt.
Die Präsenzsitzung sollte immer einer digitalen Variante vorgezogen werden. Teilnehmende haben immer das Recht auf die Teilnahme an der Sitzung vor Ort. Die Voraussetzungen für eine digitale Sitzung legt die JAV in einer Geschäftsordnung fest. Beschlussfassungen sind digital ebenfalls möglich (§ 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 33 Abs. 1 BetrVG und § 104 Abs. 4 BPersVG i. V. m. § 39 BPersVG), da Gremiumsmitglieder, die digital zugeschaltet sind, rechtlich als anwesend gelten.
Die neuen Regelungen:
- im BetrVG: Die Anwesenheit müssen die Gremiumsmitglieder in Textform dem*der Vorsitzenden bestätigen. Diese Bestätigung muss ins Protokoll aufgenommen werden.
- im BPersVG: Die Anwesenheit wird vor Beginn der Beratung durch die*den Vorsitzenden festgestellt und in eine Anwesenheitsliste eingetragen.
Die Regelungen der Präsenzsitzungen gelten auch für die hybride Form. Der Sitzungsinhalt darf für Dritte nicht zugänglich sein, so sind zum Beispiel Aufzeichnungen unzulässig. Wie gewohnt werden der Betriebs- oder Personalrat und die Gewerkschaft auch bei digitalen Sitzungen eingeladen.
Digitale Sitzungen ohne die entsprechende Technik funktionieren natürlich nicht. Die erforderlichen Geräte und die Software muss die Arbeitgeberseite zur Verfügung stellen. Das geht über einen Beschluss, der beim Betriebsrat eingereicht wird. Im öffentlichen Dienst müssen die genutzten Geräte und die Software durch die Dienststelle zur Verfügung gestellt und zur dienstlichen Nutzung freigegeben werden.
Anpassung auch bei den Wahlordnungen
Im Rahmen der Wahlen entsprechend des BetrVG können nun auch Wahlvorstände digitale Sitzungen abhalten und Beschlüsse fassen. Natürlich sollte auch hier vorrangig in Präsenz geplant werden. Digitale Sitzungen benötigen vorher einen Beschluss des Wahlvorstands, der die Bedingungen regelt. (§38 WO i. V. m. § 1 Abs. 1 WO)
Ausnahmen bilden öffentliche Sitzungen, wie:
- Sitzungen zur Prüfung der eingereichten Vorschlagslisten (§ 39 Abs. 1 WO i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 2 WO),
- die Durchführung des Losverfahrens (§ 39 Abs. 1 WO i. V. m. § 10 Abs. 1 WO) und
- die Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes im vereinfachten Wahlverfahren (§ 63 Abs. 4 BetrVG i. V. m. § 14a Abs. 1 Satz 2 BetrVG).
Gremienarbeit lebt aber vom Austausch. Wo die Möglichkeit besteht, sich in Präsenz zusammenzufinden, sollte diese auf jeden Fall genutzt werden. Denn Zusammenarbeit und Austausch funktionieren im persönlichen Miteinander besser!
Was sich sonst noch geändert hat, erfahrt ihr hier: Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz und die jugendbezogenen Änderungen. Weitere Infos zum Thema bietet auch der aktuelle JAV-Newsletter oder ein Gespräch mit eurer ver.di Jugend vor Ort.