Bild: energepic.com, pexels.com
Arbeiten an Heiligabend und Silvester?!
Alle Jahre wieder stellt sie sich, die Frage: Muss ich Heiligabend und Silvester eigentlich arbeiten oder sind das gesetzliche Feiertage? Antworten auf diese Frage sowie Informationen rund um die Gesetzesvorgaben zur Beschäftigung an freien Tagen findet ihr hier.
Die Zeit zwischen den Jahren ist traditionell eine beschauliche Zeit, in der Beschäftigte durchschnaufen, es sich gut gehen lassen und Kraft tanken für die Herausforderungen des neuen Jahres. Viele Beschäftigte und Auszubildende haben spätestens ab Heiligabend frei. Aber müsst ihr dafür Urlaub nehmen?
Die gute Nachricht zuerst: Die beiden Weihnachtsfeiertage am 25. und 26. Dezember sind offizielle, das heißt gesetzliche Feiertage. Gleiches gilt für den Neujahrstag am 1. Januar.
Heiligabend und Silvester dagegen sind keine gesetzlichen Feiertage. Allerdings gelten für Minderjährige besondere Regelungen.
Besondere Bestimmungen für Minderjährige
Für Auszubildende unter 18 besteht an Heiligabend und Silvester ab 14 Uhr ein Beschäftigungsverbot, obwohl es sich dabei um reguläre Werk- und damit um Arbeitstage handelt. Unter Umständen gelten im Betrieb günstigere Regelungen aus Arbeits- oder Tarifverträgen. In jedem Fall gilt nach § 18 JArbSchG am ersten Weihnachtsfeiertag, an Neujahr, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai ein absolutes Beschäftigungsverbot für Jugendliche.
Gegebenenfalls darf die durch einen Feiertag ausfallende Arbeitszeit auf den sonst arbeitsfreien Wochentag verlegt werden – allerdings nur so weit, dass dabei die höchstzulässige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden eingehalten wird. Dieselbe Höchstgrenze gilt für die ausfallende Arbeitszeit an Werktagen, an denen in Verbindung mit Feiertagen nicht gearbeitet wird (zum Beispiel in Betriebsferien zwischen Weihnachten und Silvester).
Solche Ausfallzeiten dürfen bei Auszubildenden unter 18 auf die Werktage von fünf zusammenhängenden Wochen verteilt werden. Die betreffenden Wochen müssen direkt vor oder nach den Ausfalltagen liegen und die Umverteilung ist nur so weit erlaubt, dass dadurch die Arbeitszeiten im Durchschnitt dieser fünf Wochen wieder maximal 40 Stunden pro Woche betragen.
Welche Gesetzesvorgaben zur Beschäftigung an freien Tagen gibt es sonst noch?
Freie Tage sind üblicherweise die schönste Zeit des Jahres – gelegentlich müsst ihr allerdings ran und euer Arbeitgeber erwartet euren Arbeitseinsatz an einem Wochenende oder Feiertag. Als JAV sorgt ihr dafür, dass dabei alle geltenden Gesetzesvorgaben eingehalten werden.
Die entsprechenden Regeln findet ihr:
- im Arbeitszeitgesetz (ArbZG),
- im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und
- im Krankenpflegegesetz (KrPflG).
- Für Auszubildende unter 18 gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
Dazu noch eine gute Nachricht: Falls für euren Betrieb oder eure Dienststelle ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung mit günstigeren Regelungen gilt oder solche in eurem Arbeitsvertrag festgelegt sind, dann stehen diese günstigeren Vorgaben über den gesetzlichen.
Grundsätzliches
Nach § 10 ArbZG dürfen Auszubildende an Sonn- und Feiertagen prinzipiell erstmal gar nicht beschäftigt werden, falls die betreffenden Arbeiten nicht genauso gut an einem Werktag erledigt werden können.
Dabei steht natürlich ihre Berufsausbildung an erster Stelle, bedeutet: Wenn bestimmte Ausbildungsinhalte zum Erreichen des Ausbildungsziels notwendig sind und diese Inhalte nur an Sonn- und Feiertagen vermittelt werden können, dann müssen Auszubildende diese Kröte leider schlucken und dürfen ausnahmsweise auch an freien Tagen zur Arbeit gerufen werden. Ihr als JAV müsst die entsprechenden Gesetzesvorgaben zu Feiertagen auf dem Schirm haben, damit ihr eure Auszubildenden zu ihren Rechten informieren könnt.
Für Jugendliche gilt außerdem eine Obergrenze von maximal 8,5 Stunden Arbeitszeit pro Tag.
Vergütung trotz Feiertag?!
Ausbildungs- und Arbeitsentgelte müssen selbstverständlich an gesetzlichen Feiertagen dennoch gezahlt werden – wenn der freie Tag auf einen Arbeitstag fällt. Tut er das nicht, besteht leider kein Anspruch auf eine Bezahlung am Feiertag. Sollten Auszubildende an einem Feiertag arbeiten, erhalten sie eine jeweils festgelegte Feiertagsvergütung, also ggf. eine andere als an normalen Werktagen.
Im Urlaub oder Krankheitsfall sieht es ähnlich aus:
- Gesetzliche Feiertage während der Urlaubszeit gelten nicht als Urlaubstage, hier gibt es also ebenfalls die entsprechende Feiertagsvergütung, wenn an diesen Tagen gearbeitet wird.
- Sind Auszubildende an einem gesetzlichen Feiertag krankgeschrieben, gilt das Lohnausfallprinzip und sie haben wiederum Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Auszubildende erhalten also dieselbe Feiertagsvergütung, auf die sie ohne den Arbeitsausfall auch Anspruch hätten.
Und auch regelmäßige feste Bezüge gelten an Feiertagen unverändert. Falls hierbei fixe Bezüge, Provisionen, Prämien, Zuschläge oder andere unregelmäßige Bestandteile obendrauf kommen, werden diese Anteile nach dem Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate berechnet.
Achtung bei unentschuldigten Fehltagen!
Wird der letzte Arbeitstag vor oder der erste Arbeitstag nach Feiertagen ohne Krankmeldung geschwänzt, besteht kein Anspruch auf Bezahlung für die dazwischenliegenden Feiertage! Dasselbe gilt, wenn mehr als die Hälfte des davor bzw. danach liegenden Arbeitstages unentschuldigt gefehlt wird.
In Betriebsferien, wie sie zum Beispiel öfter zwischen Weihnachten und Neujahr stattfinden (d. h. im Betrieb wird an zwei oder mehreren Arbeitstagen zwischen den Feiertagen nicht gearbeitet), sieht es noch haariger aus mit unentschuldigten Fehltagen. Falls Auszubildende am letzten Arbeitstag vor bzw. am ersten Arbeitstag nach den Betriebsferien ohne Krankmeldung die Arbeit schwänzen, haben Auszubildende keinen Anspruch auf Feiertagsbezahlung für die Wochenfeiertage, die in diesen Zeitraum fallen.
Und falls ein freier Tag auf einen Feiertag fällt, haben Auszubildende leider ebenfalls Pech gehabt und können hier keinen zusätzlich freien Tag verlangen. Doch auch hier gibt es teilweise bessere tarifliche Regelungen. Die erfahrt ihr von eurem Betriebs- bzw. Personalrat oder eurer ver.di Jugend vor Ort.
Mitbestimmungsrechte des Betriebs- und Personalrats
Den Umfang der Arbeitszeit dürfen leider weder JAV noch Betriebs- bzw. Personalrat mitbestimmen. Betriebs- bzw. Personalrat haben allerdings ein Mitspracherecht, sobald es um Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten, um die Pausenzeiten und um die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage geht (§87 BetrVG, §80 BPersVG).
Übersicht der gesetzlichen Feiertage
Wann sind denn überhaupt freie Tage in Sicht? Eine Übersicht der bundesweiten und regionalen Brückentage und gesetzlichen Feiertage 2021 und 2022 liefert der DGB.
Für alle Fragen rund um gesetzliche Bestimmungen zur Beschäftigung an Feiertagen steht euch natürlich wie gewohnt eure ver.di Jugend zur Verfügung.
Wir wünschen euch jetzt schon mal gute Erholung und eine entspannte arbeitsfreie Zeit. Und denjenigen, die auch über die Feiertage in ihren Betrieb oder ihre Dienststelle müssen, drücken wir die Daumen für angenehme Dienste. Euch allen einen guten Start ins neue Jahr!