Zum Inhalt springen
Cover der digitalen Arbeitshilfe zur Übernahme von JAVen

Übernahme von JAV-Mitgliedern

Schutzvorschriften für Interessenvertretungen

Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung (kurz JAV) kann bei ihrem Einsatz für die Interessen der Auszubildenden schnell in einen Konflikt mit dem Arbeitgeber geraten. Damit sie ihre Aufgaben ohne Angst vor beruflicher Benachteiligung oder gar einer Kündigung wahrnehmen kann, gibt es zahlreiche Regelungen.

Dazu gehört auch ein Übernahmeanspruch für JAVen nach der Ausbildung. Wir haben für euch die wichtigsten Infos nach Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) und Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zusammengestellt.

Die Schutzvorschriften haben eines gemeinsam: Sie sollen JAV-Mitgliedern eine engagierte Arbeit für die Belange und Bedürfnisse der Auszubildenden ermöglichen. Die Regelungen schützen also nicht nur JAVen, sondern alle Auszubildenden profitieren von ihnen. Ohne diesen gesetzlichen Schutz würden Arbeitgeber alle unliebsamen JAV-Mitglieder während der Ausbildung einfach kündigen – oder sie nach der Ausbildung nicht übernehmen.

Keine Behinderung der JAV-Arbeit

Die Übernahme von JAVen und aktiv gewordenen Ersatzmitgliedern regeln die Paragrafen § 78a BetrVG bzw. § 56 BPersVG (vergleicht auch entsprechende Regelungen in den Landespersonalvertretungsgesetzen). Auch gibt es Schutz vor Störaktionen des Arbeitgebers: In beiden Gesetzen finden sich Regelungen, die eine Behinderung oder Störung der JAV-Arbeit untersagen. Im Geltungsbereich des BPersVG ist das der §10 und im Bereich des BetrVG der § 78.

Ein Stören oder Behindern der JAV-Tätigkeit wäre beispielsweise, wenn Sitzungen der JAV oder JA-Versammlungen be- oder verhindert werden oder wenn erforderliche Räume und Sachmittel nicht zur Verfügung gestellt werden.

Gegen Kündigung gibt es ebenfalls wirksame Bestimmungen: Die Paragrafen § 103 BetrVG bzw. § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 BPersVG erschweren die außerordentliche Kündigung eines JAV-Mitglieds. Das Kündigungsschutzgesetz bietet ebenfalls Rückendeckung für JAVen: Eine ordentliche Kündigung von JAV-Mitgliedern ist laut § 15 untersagt.

Übernahmeanspruch nach BetrVG

Einen Anspruch auf Übernahme nach § 78a haben alle aktiven JAV-Mitglieder. Dieser Anspruch besteht auch für Ersatzmitglieder, die als ordentliches Mitglied in die JAV nachrücken. Das gilt auch für vorübergehende Vertretungen eines zeitweilig verhinderten ordentlichen Mitglieds.

Es reicht z. B. aus, wenn ein Ersatzmitglied vertretungsweise an Sitzungen der JAV teilgenommen hat. Deshalb unbedingt das Sitzungsprotokoll und die Anwesenheitsliste festhalten, wenn bei der JAV-Sitzung ein Ersatzmitglied dabei war. Der Übernahmeanspruch gilt auch für Mitglieder von Gesamt-JAVen und Konzern-JAVen.

Übernahmeanspruch nach BPersVG

Einen Anspruch auf Übernahme haben alle aktiven JAV-Mitglieder, die eine Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz (BBiG), Krankenpflegegesetz (KrPflG) oder Hebammengesetz (HebG) absolvieren. Die Übernahmeregelung nach § 56 des BPersVG gilt allerdings nicht für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst oder Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung.

Der Übernahmeanspruch besteht auch für Ersatzmitglieder, die als ordentliches Mitglied in die JAV nachrücken. Und natürlich auch für vorübergehende Vertretungen eines zeitweilig verhinderten ordentlichen Mitglieds. Für Mitglieder der Stufen-JAV und Gesamt-JAV gilt dieser Anspruch ebenfalls.

Was müssen JAVen zur Übernahme beachten?

Für Zeitpunkt und Dauer des Anspruchs nach BetrVG gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Bereich des BPersVG.

Sobald das JAV-Wahlergebnis feststeht, besteht der Übernahmeanspruch – und zwar für die gesamte Dauer der JAV-Amtszeit und darüber hinaus noch ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit. Letztere bezieht sich nicht lediglich auf die Amtszeit der JAV insgesamt (beispielsweise bei Neuwahlen), sondern auch auf die Beendigung der JAV-Mitgliedschaft durch eine Amtsniederlegung.

Auch die Geltendmachung erfolgt nach den gleichen Kriterien: schriftlich innerhalb der letzten drei Monate der Ausbildung.

In diesem Zeitraum darf das jederzeit geschehen – es ist also auch noch am letzten Ausbildungstag möglich. Vor den drei Monaten gestellte Übernahmeverlangen sind dagegen rechtlich unwirksam, können aber problemlos im vorgegeben Zeitraum wiederholt werden.

Das entsprechende Schreiben darf nicht per E-Mail erfolgen und muss handschriftlich unterschrieben werden. Tipp: Sinnvoll ist es, sich eine Empfangsbestätigung zu holen und außerdem dem Betriebs- bzw. Personalrat eine Kopie des Übernahmeschreibens zur Kenntnis zu geben.

Hat ein JAV-Mitglied das Übernahmeverlangen schriftlich und fristgemäß gestellt, gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit in Vollzeit als begründet. Doch leider versuchen immer mehr Arbeitgeber*innen, auf Unzumutbarkeit zu klagen oder zumindest mit einer Klage zu drohen.

Spätestens dann solltet ihr euch Unterstützung durch die ver.di Jugend vor Ort holen. Denn bei einer (rechtlichen) Auseinandersetzung um die Übernahme als JAV gibt es vieles zu beachten.

Unterstützung durch die ver.di Jugend

In vielen Regionen bietet die ver.di Jugend Infoveranstaltungen zum Thema an. Außerdem können sich alle ver.di-Mitglieder unter den JAVen kostenlos das E-Book "Übernahme als JAVen" downloaden. Es enthält zahlreiche Hintergrundinfos zu möglichen Strategien der Arbeitgeberseite, dazu Musterformulierungen für euren rechtssicheren Übernahmeantrag. 

Und hier findet ihr:

Drucken
Schliesse Suche

Was suchst du?