Wer führt die Wahl durch?
Der Wahlvorstand organisiert und leitet die JAV-Wahl.
Der Wahlvorstand wird durch den Betriebsrat (BR) bestellt und hat in der Regel drei Mitglieder. Mindestens ein Mitglied muss wählbar zum BR sein, also volljährig und mindestens sechs Monate betriebszugehörig. Nach Möglichkeit sollten beide Geschlechter vertreten sein.
Ein Mitglied muss den Vorsitz des Wahlvorstandes übernehmen, um den Vorstand nach Außen zu vertreten. Für jedes Mitglied wird zudem ein Ersatzmitglied bestimmt, damit der Wahlvorstand jederzeit vollzählig arbeiten kann. Für die Durchführung der Wahl kann der Wahlvorstand mehrere Wahlhelferinnen und Wahlhelfer hinzuziehen.
Der Wahlvorstand hat die Aufgabe, die Wahlen unverzüglich einzuleiten, durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Er tagt in nicht öffentlichen Sitzungen, die er jedoch protokollieren muss. Alle seine Aktivitäten gelten als regulär bezahlte Arbeitszeit.
Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Um Beschlüsse zu fassen, reicht die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder aus – bei beispielsweise fünf Mitgliedern wäre die einfache Mehrheit mit drei Stimmen erreicht.
Der Wahlvorstand muss eine Betriebsadresse festlegen, unter der er zu erreichen ist. Darüber hinaus kann er sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben.
Fristen für Einberufung des Wahlvorstandes
Der BR muss den Wahlvorstand spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der alten JAV einberufen. Im vereinfachten Verfahren ist diese Frist auf vier Wochen reduziert. Ratsam ist jedoch ein früherer Termin, um für die notwendigen Vorbereitungen genug Zeit zu haben.
Versäumt der BR die Bestellung des Wahlvorstandes innerhalb der Frist oder wird er aus anderen Gründen nicht tätig, gibt es dennoch Möglichkeiten zur JAV-Wahl:
- Bis zu sechs Wochen vor dem Ende der JAV-Amtszeit können drei Wahlberechtigte oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft die Einsetzung eines Wahlvorstandes beim Arbeitsgericht beantragen.
- Bis zu sechs Wochen vor dem Ende der JAV-Amtszeit kann auch der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Im vereinfachten Verfahren beträgt die Frist in diesen Fällen nur drei statt sechs Wochen.