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Foto: Benjamin Thorn / pixelio.de

Kenne deine Rechte!

Überstunden gehören nicht zur Ausbildung, auch wenn die Realität für viele Azubis anders aussieht. Das muss aber nicht sein – Gesetz und Gewerkschaft sind auf deiner Seite!

Überstunden sind in vielen Branchen üblich. In der Gastronomie und Hotellerie gelten sie sogar als „ungeschriebenes Gesetz“ – häufig auch noch ohne jeden Ausgleich. Das zeigte kürzlich auch wieder der DGB-Ausbildungsreport: Trotz klarer gesetzlicher Vorgaben erhält fast jede_r Fünfte weder einen Freizeitausgleich noch eine entsprechende Vergütung für geleistete Überstunden. Das ist nicht legal und du kannst dich dagegen wehren – es ist dein gutes Recht!

Zeit zum Lernen
Grundsätzlich sind für Auszubildende keine Überstunden vorgesehen. Du bist im Betrieb, um einen Beruf zu erlernen, und dazu sollte die vertraglich festgelegte Ausbildungszeit auch ausreichen. Im Gegensatz zu den meisten anderen Mitarbeiter_innen dürfen Auszubildende lediglich freiwillig und auch nur solche Überstunden leisten, die tatsächlich ihrer Ausbildung dienen. Eine ausbildungsbeauftragte Person muss gleichzeitig anwesend sein.

Gesetz hat Vorfahrt!
Überstunden sind gesetzlich geregelt – für unter 18-Jährige im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und für Volljährige im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Für viele Ausbildungsberufe gelten zusätzliche Tarifverträge mit eigenen Regelungen zur Ausbildungszeit.

Überstunden nur mit Ausgleich!
Diese Grenzen für Minder- und Volljährige dürfen grundsätzlich nicht überschritten werden bzw. nur in absoluten Notfällen. Solche Ausnahmen sind beispielsweise ein Brand oder eine erhebliche Störung einer Betriebsanlage – Personalknappheit gehört allerdings nicht dazu! Und selbst im Notfall müssen zuerst die ausgelernten Beschäftigten anpacken. Auszubildende und insbesondere minderjährige Mitarbeiter_innen dürfen erst ganz zum Schluss herangezogen werden.

Im Gegenzug wird entweder ein entsprechender Zuschlag fällig, besser ist aber, wenn die Überstunden zur Erholung „abgefeiert“ werden. In diesem Fall wird das eigene Überstundenkontingent gegen zusätzliche Freizeit eingetauscht – ein genaues Überstundenprotokoll ist also sehr empfehlenswert!

Berufsschulzeit gleich Arbeitszeit
Dein Ausbildungsbetrieb muss dich für die Berufsschule freistellen und dir außerdem diese Unterrichtszeit auf deine Arbeitszeit anrechnen. Berufsschulzeit zählt also wie reguläre Arbeitszeit. Minderjährige Auszubildende dürfen nach dem Unterricht nur dann noch im Betrieb beschäftigt werden, falls sie am jeweiligen Tag noch keine fünf Berufsschulstunden von jeweils mindestens 45 Minuten hinter sich haben.

Bei Blockunterricht von mindestens 25 Berufsschulstunden an fünf Tagen dürfen minderjährige Auszubildende zu maximal zwei weiteren betrieblichen Ausbildungsveranstaltungen in den Ausbildungsbetrieb.

Für volljährige Auszubildende geht es im Anschluss an den Unterricht auch nur dann noch im Betrieb weiter, falls noch mindestens 30 Minuten Ausbildungszeit möglich sind. Oft gibt es betriebliche Regelungen, die die Freistellung an Berufsschultagen grundsätzlich regeln.

Den Rücken stärken
Falls dein Betrieb gegen die gesetzlichen Vorgaben verstößt oder dich unter Druck setzt, darfst du ihn bei der Gewerbeaufsicht anzeigen. Du musst dann zwar mit deinem Ausbildungsbetrieb in die Auseinandersetzung gehen, die Alternative wäre allerdings, dass du alles hinnimmst und auf deine Rechte verzichtest.
Lass dich auf keinen Fall einschüchtern, sondern hol dir unbedingt Unterstützung – deine Interessenvertretung kämpft an deiner Seite für dein gutes Recht in der Ausbildung!

Hier gibt es weitere Informationen zur Arbeitszeitregelung während der Ausbildung.

Überstunden Rechte Ausbildung Gewerkschaft Auszubildende Gesetz Ausgleich Freizeit Kenne deine Rechte! 17.09.2012
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