Arbeitsorganisation
Erfolgreiche Interessenvertretung nach dem Motto „JAVen statt jammern!“ fängt mit einer guten internen Arbeitsorganisation innerhalb der JAV an. Diese ist sogar gesetzlich festgeschrieben: Sitzungen müssen einberufen, Beschlüsse gefasst und Sprechstunden abgehalten werden.
Die mehrköpfigen JAV-Gremien wählen einen Vorsitz und eine Stellvertretung (§ 102 Abs. 3 und 4 BPersVG).
Da es sich bei der JAV um ein Kollektivgremium handelt, besitzt allerdings kein Mitglied alleinige Entscheidungsbefugnis. Der JAV-Vorsitz hat vielmehr umfassende Aufgaben, die sich aus der täglichen Arbeit ergeben:
- Beschlüsse weiterleiten
- Erklärungen entgegennehmen, die gegenüber der JAV abgegeben wurden
- JAV-Sitzungen einberufen und leiten
- Personalratsvorsitzende über JAV-Sitzungen unterrichten
- JA-Versammlung en leiten
Das JAV-Gremium kann mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung verabschieden (§ 44 BPersVG). So lassen sich durch klar festgelegte Verfahrensregeln unnötige Konflikte vermeiden.
Scheidet ein JAV-Mitglied vor der Neuwahl aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach (§ 102 Abs. 4 i.V.m. § 33 Abs. 1 BPersVG). Dasselbe gilt bei zeitweiligen Verhinderungen eines JAV-Mitglieds. Als Verhinderungsgründe gelten Urlaub, Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, Krankheit, Kuraufenthalt oder Erziehungszeit. Auch in solchen Fällen rückt für den Zeitraum der Abwesenheit ein Ersatzmitglied nach.
Als Ersatzmitglied kommen nur Bewerberinnen oder Bewerber infrage, die zum Amtsantritt das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben oder sich noch in der Ausbildung befinden. Von ihnen rückt der oder die nächste nach, sofern die JAV nach Listenwahl gewählt wurde. Bei einer Personenwahl ist das Ersatzmitglied der- oder diejenige mit der höchsten Stimmenzahl.
Um bei einköpfigen JAVen die fortlaufende Arbeit zu garantieren, sollte die JAV das Ersatzmitglied als Stellvertretung in die täglichen Abläufe einbeziehen. Sobald Ersatzmitglieder einmal tätig werden, fallen auch sie unter die Schutzbestimmungen für JAVen.
Eine JAV hat das Recht, eigene Sitzungen abzuhalten (§ 104 Abs. 4 BPersVG). Dazu muss der oder die Vorsitzende eine Einladung ausgeben.
Der Personalrat (PR) muss über die Sitzung informiert werden, ihr aber nicht zustimmen. Die Sitzung ist nicht öffentlich und findet in der Regel während der Arbeits- und Ausbildungszeit statt. Dabei ist auf betriebliche Notwendigkeiten zu achten. Der genaue Zeitpunkt wird von der JAV festgelegt.
JAV-Sitzungen dürfen ebenfalls digital, bzw. hybrid stattfinden (§ 104 Abs. 4 i.V.m. § 38 Abs. 3 BPersVG). Das bedeutet, dass eine JAV Sitzung stattfinden kann, auch wenn einzelne Teilnehmende oder auch das gesamte Gremium nicht vor Ort in einem Raum sitzt, sondern digital per Telefon- oder Videokonferenz zusammenkommt. Die Anwesenheit müssen sie in Textform dem/der Vorsitzenden bestätigen. Diese Bestätigung muss ins Protokoll aufgenommen werden.
Wenn möglich sollte allerdings die Präsenzsitzung einer digitalen Variante vorgezogen werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Präsenzsitzung nicht stattfinden kann und welche Rahmenbedingungen gelten sollen, legt die JAV in einer Geschäftsordnung fest.
Für die Einladung zur Sitzung gelten folgende Grundsätze:
- Einberufung der Sitzung durch den JAV-Vorsitz (§ 103 i.V.m. § 36 Abs. 2 i.V.m. § 104 Abs. 4 BPersVG)
- Festlegung der Tagesordnung durch den JAV-Vorsitz (§ 36 Abs. 2 BPersVG)
- Einladung der JAV-Mitglieder inklusive der Tagesordnung durch den JAV-Vorsitz (§ 36 Abs. 2 BPersVG)
- Mitteilung der Verhinderung eines JAV-Mitglieds an den Vorsitz und Einladung des Ersatzmitglieds (§ 36 BPersVG)
- bei Hinzuziehen von ver.di erfolgt eine Mitteilung an ver.di mit Tagesordnung, Ort und Zeit (§ 37 BPersVG)
Außerordentliche Sitzungen
In dringlichen Fällen (z. B. Kündigung von Auszubildenden) kann der JAV-Vorsitz eine außerordentliche Sitzung einberufen. Außerdem dürfen auch ein Viertel der JAV-Mitglieder oder die Dienststellenleitung eine außerordentliche Sitzung beantragen (§ 34 Abs. 3 BPersVG).
Das betreffende Thema muss durch den JAV-Vorsitz auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Die JAV ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. PR-Mitglieder oder Vertretungen von ver.di nehmen an den Sitzungen beratend teil (§ 37 BPersVG).
Ein Antrag ist in der Regel beschlossen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür stimmt (einfache Mehrheit). Stimmenthaltungen sind als Ablehnung zu werten. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt (§ 39 BPersVG).
Beschlussfassungen sind ebenfalls digital möglich (§ 104 Abs. 4 i.V.m. § 39 Abs. 4).
Auch einköpfige JAVen sollten Sitzungen mit ihrem Ersatzmitglied halten und Niederschriften anfertigen, um zukünftigen JAVen den Einstieg in die Arbeit zu erleichtern.
In folgenden Fällen ist die Mehrheit der Stimmen aller JAV-Mitglieder nötig (absolute Mehrheit):
- Antrag auf Aussetzung eines PR-Beschlusses (§ 42 BPersVG)
- Verabschiedung einer Geschäftsordnung (§ 44 BPersVG)
- Rücktritt der JAV (§ 102 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 BPersVG)
- Wahl der BJAV, HJAV und GJAV durch die dazu berechtigten Beschäftigten (§ 107 Abs. 1 i.V.m. § 89 Abs. 1 und 3 BPersVG).
Zu jeder Sitzung hat die JAV eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit enthalten, mit der sie gefasst wurden (§ 43 Abs. 1 BPersVG). Der JAV-Vorsitz und ein weiteres Mitglied müssen die Niederschrift unterschreiben.
Alle Anwesenden müssen sich in eine ausgehängte Anwesenheitsliste eigenhändig eintragen.
Hat die Dienststellenleitung oder eine Vertretung von ver.di an der Sitzung teilgenommen, muss ihnen der betreffende Teil des Sitzungsprotokolls weitergeleitet werden (§ 43 Abs. 2 BPersVG).
Auch einköpfige JAVen sollten Sitzungen mit ihrem Ersatzmitglied halten und Niederschriften anfertigen, um zukünftigen JAVen den Einstieg in die Arbeit zu erleichtern.
JAVen haben das Recht, Sprechstunden abzuhalten (§ 105 i.V.m. § 45 BPersVG). Entweder indem sie an der Sprechstunde des Personalrats teilnehmen oder eine eigene Sprechstunde einrichten. Die Entscheidung darüber trifft allein die JAV. Sie benötigt keine Zustimmung durch den PR oder die Dienststellenleitung.
In einer Beratung zwischen PR und Dienststellenleitung werden der Ort und Zeitpunkt der Sprechstunde festgelegt. An dieser nimmt die JAV beratend teil (§§ 45, 104 Abs. 3 BPersVG). Die dort getroffenen Vereinbarungen sind wiederum für die JAV verbindlich. Sobald sie eingeführt ist, gehört die Durchführung der Sprechstunde zu den Amtspflichten der JAV.
Für eine möglichst sachkundige Beratung kann auch ein PR-Mitglied oder eine Vertretung von ver.di an der JAV-Sprechstunde teilnehmen. Die anfallenden Kosten für die Sprechstunde (Räume, sachliche Mittel) hat der Arbeitgeber zu tragen (§105 i.V.m. § 47 BPersVG).
Jugendliche, Auszubildende und dual Studierende, die zur Sprechstunde kommen wollen, müssen sich bei ihren Vorgesetzten ab- und wieder anmelden (§ 43 BPersVG). Darüber hinaus sind alle von der JAV vertretenen Beschäftigten berechtigt, sich während ihrer Arbeits- oder Ausbildungszeit an die JAV zu wenden.
Damit JAVen die Interessen von Auszubildenden und dual Studierenden effektiv vertreten können, ist der Arbeitgeber gesetzlich zur Übernahme von Kosten der JAV verpflichtet (§ 105 BPersVG i.V.m. §§ 46, 47, 48 BPersVG). Abgedeckt sind damit sowohl sachliche Kosten des JAV-Gremiums als auch persönliche Kosten einzelner Mitglieder. Beispiele findet ihr in unserer Newsmeldung zum Thema Arbeitsmittel für JAVen.
Bei allen Sachmitteln gilt der sogenannte Überlassungsanspruch. Das bedeutet, die Mittel werden der JAV zwar zur Verfügung gestellt, bleiben aber im Besitz des Arbeitgebers oder der Dienststellenleitung.
Wichtig: Der Arbeitgeber übernimmt nur Kosten für solche Arbeitsmittel, die zur sachgerechten Erfüllung der JAV-Aufgaben erforderlich sind.
Das JAV-Gremium muss also erstmal gewissenhaft alle Umstände abwägen und entscheiden, ob zum jeweiligen Zeitpunkt der Einsatz genau dieser Arbeitsmittel wirklich sein muss. Diese Entscheidung wird bei Beschlussfassung zur Arbeitsmittelanschaffung gemeinsam mit dem Personalrat (PR) getroffen.
Infos, wie ihr im Anschluss euren Antrag auf Kostenübernahme richtig startet, findet ihr in unserer Newsmeldung zum Thema Arbeitsmittel für JAVen. Besonders hilfreich sind außerdem die passenden Seminarangebote der ver.di Jugend .
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